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Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Zeitung "Bild am Sonntag" im Rahmen ihrer Aktion "Urlaubslotto" kein Bild des ehemaligen "Traumschiffkapitäns" verwenden durfte. Zudem muss die Zeitung für die Vorbereitung einer Zahlungsklage Auskunft über die Druckauflage am Erscheinungstag geben.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Zeitung "Bild am Sonntag" hatte ihre Leser aufgefordert, über Mehrwertdienstnummern an einem
Das Oberlandesgerichts Köln bestätigte im Kern die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Köln, wonach diese Bebilderung ohne Einwilligung des Abgebildeten unzulässig war. Im Rahmen der Einzelfallabwägung stellte das Oberlandesgericht fest, dass das
Außerdem sei mit dem
In dem Urteil grenzte das Oberlandesgericht zu seiner früheren Entscheidung zur Veröffentlichung eines Bildes eines Satirikers ab (vgl. Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 21.02.2019 - 15 U 46/18 -). Im dortigen Fall sei - anders als hier - über die werbliche Nutzung hinaus zugleich noch ein meinungsbildender (anderer) Inhalt transportiert worden. Der vorliegende Fall sei eher der Nutzung eines Bildes eines Prominenten als
In rechtlicher Hinsicht konnte das Gericht offen lassen, ob sich die Rechtsverhältnisse der Parteien nach deutschem (§§ 22, 23 KUG) oder europäischem (Art. 6 Abs. 1 DSGVO) Recht richteten, da in beiden Fällen eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen und grundrechtlich geschützten Positionen geboten sei, welche im Grundsatz zum gleichen Ergebnis führen müsse.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27973
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