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Das OLG Köln hat entschieden: Die von der Deutschen Post AG bis zum 30.06.2003 eingeräumte Frist zum Umtausch ungültiger Pfennig-Briefmarken in solche mit Euro-/Cent-Angabe ist wirksam.
Der Kläger, ein Briefmarkenhändler, verlangt von der beklagten Deutschen Post AG Zug- um-Zug gegen Einlieferung von Pfennig-Briefmarken im Nennwert von 95.000,00 DM die Herausgabe von Cent-Briefmarken im Gesamtwert von 48.572,73 Euro. Ende August 2003 reichte er bei der Beklagten von ihm selbst kurz zuvor weit unter Nominalwert erworbene Pfennig-Briefmarken, die durch das Bundesministerium für Finanzen mit Wirkung ab dem 01.07.2002 für ungültig erklärt worden waren, zum Umtausch gegen solche mit Euro-/Cent-Angabe ein. Die Beklagte weigerte sich unter Hinweis darauf, dass die von ihr eingeräumte und veröffentlichte Frist zum Umtausch ungültig gewordener Pfennig-Briefmarken mit dem 30.06.2003 abgelaufen sei. Bis zum 15.07.2003 bei ihr eingegangene Alt-Marken hatte sie noch umgetauscht, so auch vom Kläger Anfang Juli 2003 vorgelegte andere Pfennig-Marken. Das LG Bonn (Urteil vom 08.06.2004 - 10 O 93/03) hat der Klage stattgegeben, das OLG Köln hat sie nunmehr auf die Berufung der Beklagten abgewiesen:
Da
Nachtrag vom 13.10.2005:
siehe nachfolgend BGH, Urteil v. 11.10.2005: Umtauschfrist für Pfennig- und DM-Briefmarken wirksam
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Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 25.11.2004
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Dokument-Nr. 341
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