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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 25.11.2004
14 U 15/04 -

Umtauschfrist für ungültige Briefmarken nach der Euro-Umstellung war angemessen

Das OLG Köln hat entschieden: Die von der Deutschen Post AG bis zum 30.06.2003 eingeräumte Frist zum Umtausch ungültiger Pfennig-Briefmarken in solche mit Euro-/Cent-Angabe ist wirksam.

Der Kläger, ein Briefmarkenhändler, verlangt von der beklagten Deutschen Post AG Zug- um-Zug gegen Einlieferung von Pfennig-Briefmarken im Nennwert von 95.000,00 DM die Herausgabe von Cent-Briefmarken im Gesamtwert von 48.572,73 Euro. Ende August 2003 reichte er bei der Beklagten von ihm selbst kurz zuvor weit unter Nominalwert erworbene Pfennig-Briefmarken, die durch das Bundesministerium für Finanzen mit Wirkung ab dem 01.07.2002 für ungültig erklärt worden waren, zum Umtausch gegen solche mit Euro-/Cent-Angabe ein. Die Beklagte weigerte sich unter Hinweis darauf, dass die von ihr eingeräumte und veröffentlichte Frist zum Umtausch ungültig gewordener Pfennig-Briefmarken mit dem 30.06.2003 abgelaufen sei. Bis zum 15.07.2003 bei ihr eingegangene Alt-Marken hatte sie noch umgetauscht, so auch vom Kläger Anfang Juli 2003 vorgelegte andere Pfennig-Marken. Das LG Bonn (Urteil vom 08.06.2004 - 10 O 93/03) hat der Klage stattgegeben, das OLG Köln hat sie nunmehr auf die Berufung der Beklagten abgewiesen:

Da Briefmarken rechtlich nicht als Zahlungsmittel einzuordnen seien, scheide bereits deshalb ein Vergleich mit dem auch heute noch möglichen Umtausch von DM-Banknoten und -Münzen in Euro-Zahlungsmittel aus. Mangels gesetzlicher Regelungen für einen Rückerstattungs- oder Umtauschanspruch komme ein Umtausch ungültiger Briefmarken nur im Wege sog. ergänzender Vertragsauslegung in Betracht. Wäre bei der Ausgabe von Briefmarken bedacht worden, dass diese später einmal ungültig werden könnten, wäre von vornherein ein Umtausch in neue gültige Marken vereinbart worden. Die Befristung der Umtauschmöglichkeit auf ein Jahr bis zum 30.06.2003 sei auch nicht unangemessen kurz. Bei der insoweit erforderlichen Interessenabwägung sei die fehlende Fälschungssicherheit der bis zum 30.06.2002 gültig gewesenen Briefmarken zu berücksichtigen. Da 1.600 verschiedene Pfennig-Marken im Umlauf gewesen seien, habe ein beachtliches Interesse der Beklagten bestanden, sowohl das Missbrauchsrisiko als auch den mit dem Umtausch verbundenen Verwaltungsaufwand zeitlich einzugrenzen. Für Postkunden habe dagegen keine Veranlassung bestanden, einen größeren Briefmarkenvorrat anzulegen. Auf einen Umtausch nach Fristablauf habe der Kläger nicht vertrauen dürfen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache ist die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen worden.

Nachtrag vom 13.10.2005:

siehe nachfolgend BGH, Urteil v. 11.10.2005: Umtauschfrist für Pfennig- und DM-Briefmarken wirksam

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Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 25.11.2004

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