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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 25.10.1995
13 U 42/95 -

Verlassen der Küche während des Erhitzens von Fritierfett im Topf stellt grob fahrlässiges Verhalten dar

Augenblickversagen kein ausreichender Grund zur Verneinung einer groben Fahrlässigkeit

Wer während des Erhitzens von Fritierfett vorübergehend die Küche verlässt, sich auf die Couch legt und dabei einschläft, handelt in der Regel grob fahrlässig. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit kann auch nicht allein durch das Vorliegen eines Augenblickversagens beseitigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erhitzte sich ein Mann in einem Topf Fritierfett. Während des Erhitzungsvorgangs verließ der Mann die Küche, um im Wohnzimmer die Musikanlage einzuschalten und sich auf der Couch bequem zu machen. Dabei schlief er ein und vergaß somit das Fritierfett. Der Mann wachte erst wieder auf als das Fett brannte und die Wohnung verqualmt war. Nachfolgend klagte die Gebäudeversicherung auf Schadenersatz. Der beklagte Mann verwies jedoch auf ein Regreßverzichtsabkommen, wonach eine Inanspruchnahme des Schädigers wegen des Brandschadens ausgeschlossen war. Die Versicherung entgegnete dem, dass das Verzichtsabkommen dann nicht gelte, wenn der Schädiger grob fahrlässig handelte. Dies sei ihrer Meinung nach hier der Fall gewesen. Das Landgericht Aachen gab der Schadenersatzklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Berufung des Beklagten zurück. Der Gebäudeversicherung habe der Schadenersatzanspruch zugestanden, da das Regressverzichtsabkommen aufgrund des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit keine Anwendung gefunden habe.

Verlassen der Küche während Erhitzungsvorgangs grob fahrlässig

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei im Verlassen der Küche während des Erhitzungsvorgangs eine schwere Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht und damit eine grobe Fahrlässigkeit zu sehen gewesen. Wegen der hohen Brandgefahr beim Erhitzen von Fett seien an die Sorgfaltsanforderungen hohe Anforderungen zu stellen. Dies habe hier umso mehr gegolten, da das Fett in einem mit keinen Sicherheitsvorrichtungen versehenen Topf auf dem Herd erhitzt worden sei. Dem Beklagten habe es klar sein müssen, welche Brandgefahr von dem ungesichert erhitzten Fett nach kurzeitigem Erreichen des Siedepunkts ausging. Durch das Verlassen des Herds ohne jeden Anlass während des überwachungsbedürftigen Zeitraums, um sich nach Einschalten der Musikanlage auf der Couch bequem zu machen, habe der Beklagte es provoziert, dass er den Fritiervorgang vorübergehend aus dem Bewusstsein verliert.

Kein entschuldbares Augenblickversagen

Der Beklagte sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch nicht dadurch entschuldigt worden, dass er für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ und somit ein Augenblickversagen vorlag. Dies sei allein kein ausreichender Grund den Schuldvorwurf bei Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit herabzustufen. Vielmehr müssen weitere Umstände vorliegen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheine lassen. Solche Umstände können etwa eine auf alterungsbedingte Hirnleistungsschwäche und Gefäßsklerose beruhende Beeinträchtigung des Gedächtnis- und Konzentrationsvermögens oder eine jugendliche Unerfahrenheit sein. Eine Ablenkung durch belanglose Vorgänge genüge jedoch nicht. Dies gelte erst recht für ein Einschlafen ohne vorherige Anzeichen von Müdigkeit.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2014
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Aachen, Urteil vom 30.01.1995
    [Aktenzeichen: 10 O 340/94]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJWE-VHR 1996, 44Zeitschrift: NJW-Entscheidungsdienst Versicherungs-/Haftungsrecht (NJWE-VHR), Jahrgang: 1996, Seite: 44
  • r+s 1995, 444Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 1995, Seite: 444
  • VersR 1996, 1491Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1996, Seite: 1491

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