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Wer ein Kunstwerk bestellt, muss es grundsätzlich auch dann bezahlen, wenn es ihm nicht gefällt. Dies entschied das Oberlandesgerichts Köln im Streit um die Bezahlung eines Videoclips des Comedian Jörg Knör.
im zugrunde liegenden Fall hatte eine Kölner Firma den Clip für ihre Jubiläumsfeier bestellt. In dem Video sollten Prominente wie Angela Merkel und Barak Obama vorkommen, welche in der Tonspur von dem
Das Landgericht Köln hatte die Klage der Künstleragentur abgewiesen, weil das Video in einigen Punkten nicht den Vorgaben im Briefing entsprochen habe. Auf die Berufung der Künstleragentur verurteilte das Oberlandesgericht Köln die Firma zur Zahlung des vereinbarten Preises. Das Gericht, das das Video in der mündlichen Verhandlung angesehen hatte, führte aus, dass die Firma mit dem "VIP-Clip" eine schöpferische Leistung bestellt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei bei künstlerischen Werken ein Gestaltungsspielraum des Künstlers hinzunehmen. Der bloße Geschmack des Bestellers führe nicht zur Annahme eines Mangels. Zwar könne der Besteller dem
Bestimmte Vorgaben, etwa hinsichtlich der Gestaltung der Übergänge zwischen den in dem Video vorkommenden Prominenten, habe die Firma nicht beweisen können. Andere Abweichungen lägen zwar vor, insbesondere sei der Clip länger als vereinbart gewesen und die gewünschte Reihenfolge der Prominenten sei nicht in allen Punkten eingehalten worden. Diesbezüglich hätte die Firma aber rechtzeitig konkret mitteilen müssen, wie das Video zu ändern sei. Da die von der Firma behaupteten Vorgaben zwischen den Parteien nicht schriftlich festgehalten worden waren, sei es dem grundsätzlich zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2018
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 26728
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