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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 07.07.1993
11 U 63/93 -

Kein zwingender Grund für Vollbremsung zum Schutz einer Taube

Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO

Ein Autofahrer darf zum Schutz einer Taube nicht scharf abbremsen. Eine Vollbremsung aus diesem Grund stellt ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es darum, ob ein Autofahrer wegen einer Taube stark abbremsen darf oder nicht.

Taube stellt keinen zwingend Grund zur Vollbremsung dar

Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass wegen einer durch den Straßenverkehr gefährdeten Taube kein zwingender Grund zu einer Vollbremsung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO besteht. Das Gericht wies jedoch zugleich auf § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO hin, wonach der Abstand vor einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein muss, dass auch dann hinter ihm angehalten werden kann, wenn dieser plötzlich scharf bremst.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (zt/zfs 1994, 164/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 1993, 1168Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1993, Seite: 1168
  • zfs 1994, 164Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 1994, Seite: 164

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