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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 17.12.2018
10 UF 99/18 -

Kein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch von für gemeinsame Mutter gezahlten Pflegekosten unter den Geschwistern

Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch nur anwendbar auf Kindes­unter­halts­fälle

Unter Geschwistern besteht von für die gemeinsame Mutter gezahlten Pflegekosten kein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch. Dieser Anspruch gilt grundsätzlich nur für Kindes­unter­halts­fälle. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Sohn für seine Mutter eine Bürgschaft für die Pflegekosten übernommen. Aus dieser Bürgschaft wurde der Sohn nach dem Tod der Mutter in Anspruch genommen. Der Sohn verlangte nunmehr von seinem Bruder anteilige Zahlung der Pflegekosten. Das Amtsgericht Aachen verneinte einen solchen Anspruch. Es schloss insbesondere die Anwendung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs aus.

Keine Anwendung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch bezüglich der gezahlten Pflegekosten sei zu verneinen. Denn ein solcher Anspruch sei lediglich für die Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil allein für den Unterhalt eines gemeinsamen ehelichen Kindes aufgekommen ist, obwohl auch der andere Elternteil dem Kind unterhaltspflichtig war. So lag der Fall hier nicht. Zudem könne ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch für Zeiträume der Vergangenheit nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 1613 BGB verlangt werden. Der Bruder hätte also vor der Bürgschaftsleistung in Verzug gesetzt oder auf Auskunft in Anspruch genommen werden müssen. Daran fehlte es hier.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2020
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Aachen, Beschluss vom 16.05.2018
    [Aktenzeichen: 227 F 2/15]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2019, 198Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 198

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