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Das OLG Köln entschied, dass im Verfahren um Schadensersatzansprüche wegen eines Flugunfalls in Norditalien, bei dem ein Hängegleiter (Drachen) und ein Gleitschirm kollidierten, die „Vorflugregeln“ des italienischen Luftrechts angewendet werden mussten.
Der aus Köln stammende Kläger war dort mit einem Hängegleiter (Drachen) unterwegs, der aus dem Bonner Umland stammende Beklagte mit einem
Die Berufung des Klägers hat das OLG zurückgewiesen. Die deutschen Gerichte hatten bei ihrer Entscheidung zwar Anspruchsgrundlagen des deutschen Rechts anzuwenden, dabei aber auch die Sicherheits- und Verhaltensregeln nach italienischem Luftrecht zu berücksichtigen. Nach dem einschlägigen italienischen Präsidialdekret und den Ausweichregeln des Regolamento Regole dell`Aria Italia des ENAC (Nationale Anstalt für die Zivilluftfahrt) haben nicht motorisierte Fluggeräte, welche in einem thermischen Aufwind in einer kreisförmig nach oben steigenden Drehung fliegen, das Vorflugrecht. Andere nicht motorisierte Fluggeräte müssen ausweichen. Dabei gibt derjenige den Drehsinn vor, der sich als erster in dem thermischen Aufwind befindet. Außerdem gilt die allgemeine Sichtflugregelung, wonach fortgesetzter Blickkontakt mit möglichen anderen Formen des Luftverkehrs erforderlich ist, sowie ein Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme.
Bei der Klärung des Sachverhalts konnte das Gericht mit Hilfe eines Sachverständigen die von den Instrumenten aufgezeichneten Flugwege der Parteien nachvollziehen. Danach ergab sich, dass nicht der Beklagte, sondern der Kläger gegen die Flugregeln verstoßen hatte. Die Auswertung der Daten belegte, dass der Beklagte sich schon vor dem Kläger im Bereich der Thermik befunden hatte und im Steigflug gewesen war, als sich der Kläger rund zehn Sekunden vor der Kollision mit einer gefährlichen Rechtskurve vor den
Außerdem berücksichtigte der Senat, dass ein Drache grundsätzlich eine höhere
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2021
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30840
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