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Im Räumungsrechtsstreit zwischen der Stadt Köln und der beklagten FLORA Gastronomie GmbH hat das OLG Köln mit einem Urteil die Berufung gegen das Räumungsurteil des LG Köln zurückgewiesen.
Die klagende Stadt Köln ist Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich die „Flora Gaststätten“ befinden. Sie schloss mit der Beklagten einen auf 30 Jahre angelegten Erbbaurechtsvertrag über das Objekt. Nach dem Vertragsinhalt war seitens der Beklagten bis zum 31.01.2004 eine Kaution oder eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft in Höhe von 240.000 Euro zu übergeben. Für den Fall, dass die Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachkommen sollte, sah der Vertrag ein Rücktrittsrecht der Stadt vor. Nachdem die geforderte Sicherheitsleistung nicht gestellt wurde, erklärte die Klägerin Anfang 2005 den Rücktritt vom Erbbaurechtsvertrag. Mit der Klage verlangt sie die Räumung und Herausgabe des Objekts. Mit Urteil vom 31.05.2005 hat das LG Köln der Räumungsklage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb vor dem OLG Köln erfolglos:
Die Klägerin habe einen Anspruch auf Räumung der „Flora“, weil sie vom Erbbaurechtsvertrag wirksam zurückgetreten sei. Es sei unstreitig, dass die nach diesem Vertrag bis zum 31.01.2004 geschuldete Sicherheit nicht gestellt worden sei und die Beklagte sich fast ein Jahr vergeblich um die Stellung der Sicherheit sowie die Finanzierung des Vorhabens bemüht habe. Die Geltendmachung des Rücktrittsrechts sei auch weder rechtsmissbräuchlich noch treuwidrig oder aus anderen Gründen unstatthaft. Die Beklagte habe sich sehenden Auges auf ein finanzielles Risiko eingelassen, dessen Dimensionen ihr bereits in den dem Vertragsschluss zugrunde liegenden Ausschreibungsunterlagen mitgeteilt worden seien. Die Beklagte könne ferner nicht damit gehört werden, eine ihr Ende 2004 von der Stadt gesetzte Frist zur Stellung der Sicherheit sei zu kurz gewesen. Zum einen sei der Zeitpunkt, bis zu dem die Sicherheit zu stellen gewesen sei, von vornherein kalendermäßig bestimmt und zum anderen die Ausübung des Rücktrittsrechts ohnehin nicht von einer vorherigen Fristsetzung abhängig gewesen. Ohne Erfolg berufe die Beklagte sich schließlich auf die Aufrechnung mit ihr abgetretenen Gegenansprüchen. Diese angeblichen Ansprüche seien schon durch Verrechnung mit dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung des rückständigen Erbbauzinses verbraucht. Zudem könnte die vertragsauflösende Wirkung des Rücktritts vom Vertrag durch die – spätere – Aufrechnungserklärung aus Rechtsgründen sowieso nicht mehr beseitigt werden.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OLG Köln hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann jedoch noch die sog. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 09.12.2005
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Dokument-Nr. 1435
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