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Das Oberlandesgericht Köln hat die Schadensersatzklage einer New Yorker Gesellschaft gegen ein Kölner Auktionshaus und dessen Inhaber abgewiesen.
Die Klägerin verlangte Schadensersatz für ein Gemälde von Ludovico Carracci. Das Werk hatte früher einem jüdischen Kunsthändler gehört. Dieser hatte es im Jahr 1937 unter dem Verfolgungsdruck des NS-Regimes beim Rechtsvorgänger des beklagten Kunsthauses versteigern lassen und hierfür 4.320 Reichsmark erhalten. Im Jahr 2000 bot dasselbe Kunsthaus das
Das Landgericht Köln hatte die Klage abgewiesen. Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat diese Entscheidung nun bestätigt. Die Klägerin sei trotz der Vorgeschichte bei der öffentlichen
Hiermit weicht der Senat von einer Vergleichsentscheidung des District Court of Rhode Island aus dem Jahr 2008 ab. Dieses US-amerikanische Gericht hatte hinsichtlich eines anderen Gemäldes, das im Jahr 1937 in der gleichen Auktion versteigert worden war, einen nach US-amerikanischen Recht bestehenden Herausgabeanspruch der Erben bejaht. Der Senat hat seine hiervon abweichende Entscheidung nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum amerikanischen Recht damit begründet, dass der vom Court of Rhode Island zugrunde gelegte Sachverhalt sich wesentlich von dem vorliegenden Fall unterscheide. Während das amerikanische Gericht davon ausgegangen sei, dass der Kunsthändler die Erlöse aus der Auktion des Jahres 1937 nicht erhalten hatte, hat der Senat im vorliegenden Fall durch Einblick in die Entschädigungsakte des jüdischen Kunsthändlers festgestellt, dass die Erlöse ausgezahlt und der Händler für den Verschleuderungsschaden entschädigt worden war.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Wie die in einem ausländischen Staat geltende Rechtslage in einem deutschen Gerichtsverfahren zu ermitteln ist, habe der Bundesgerichtshof bereits geklärt. Ob das ausländische Recht zutreffend angewandt worden ist, könne durch die Revision nicht überprüft werden. Denn das Revisionsverfahren diene der einheitlichen Anwendung nur des deutschen Rechts. Die Entscheidung kann daher nur noch mit der sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2016
Quelle: OLG Köln, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 22876
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