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Bietet der Linemanager einem Fluggast an, ihn gegen Zahlung eines Geldbetrags an der Warteschlange vor dem Sicherheitsbereich vorbeizuführen, um somit die Wartezeit zu verkürzen, so liegt darin keine Erpressung gemäß § 253 StGB. Denn es wird kein empfindliches Übel in Aussicht gestellt. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2022 stand ein Fluggast in der
Das Amtsgericht Köln sprach den
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte den Freispruch des Angeklagten durch das Amtsgericht. Im Ergebnis komm es aus seiner Sicht nicht darauf an, ob der Angeklagte mit einem Übel gedroht habe. Denn dieses Übel sei jedenfalls nicht empfindlich für den Fluggast gewesen. Von ihm sei zu erwarten gewesen, dass er der
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe eine geringe Zwangsintensität vorgelegen. Es sei zu beachten gewesen, dass der Fluggast von vornherein extreme Wartezeiten in Kauf genommen habe. Auch habe die Möglichkeit bestanden, andere Personen um Hilfe zu bitten, wie etwa andere Mitarbeiter am
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2024
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 34378
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