wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 26.04.2007
9 UF 82/07 -

Ex-Ehepartner darf Hausrat nicht eigenmächtig aus ehelicher Wohnung mitnehmen

Anderer Ehepartner kann Rechte wegen Besitzentziehung geltend machen

Getrennt lebende Eheleute dürfen nicht einfach Hausratsgegenstände aus der vormals ehelichen Wohnung an sich nehmen und in der neuen Wohnung nutzen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Gegenstände zur Deckung des Notbedarfs benötigt werden.

Im Fall stritten sich getrennt lebende Eheleute. Die Frau nahm verschiedene Hausratsgegenstände aus der vormals ehelichen Wohnung an sich, um sie zukünftig in ihrer Wohnung zu verwenden. Vor dem Familiengericht begehrte der Mann Rechtsschutz nach § 861 BGB (Anspruch wegen Besitzentziehung).

Das Gericht hat entschieden, dass die Frau dem Mann wieder Mitbesitz an den Hausratsgegenständen einräumen muss.

Um die Rechte aus § 861 BGB geltend zu machen, müsse kein Hausratsverteilungsverfahren im umfassenden Sinne anhängig gemacht werden, wenn der Anspruch auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes auf § 861 BGB gestützt wird, führte das Gericht aus. Es sah die Voraussetzungen des § 861 BGB vorliegend als erfüllt an.

Ein Hausratsverteilungsverfahren müsse nicht durchgeführt werden. Es erscheine unangemessen, den von einer verbotenen Eigenmacht Betroffenen - will er diese nicht hinnehmen - als aktive Partei in dieses Verfahren zu zwingen, meinten die Richter. Aber selbst wenn für solche Fälle verlangt würde, dass der Geschädigte nur die Voraussetzungen der verbotenen Eigenmacht darzulegen brauche, während der andere Ehegatte - will er diesen Gegenstand zugewiesen erhalten - widerklagend eine Verteilung des gesamten Hausrates beantragen müsse, erscheine es richtig, dem Betroffenen einer eigenmächtigen Hausratsverteilung sein Recht auf schnelle Entscheidung, die § 861 BGB ermöglicht, nicht zu nehmen. Demgegenüber sei es demjenigen, der verbotene Eigenmacht verübe, durchaus zuzumuten, die Gegenstände zunächst zurück zu schaffen, bis über die Hausratsverteilung entschieden werde.

der Leitsatz

§ 1361 a BGB ist nicht lex specialis zu § 861 BGB. Nach einer eigenmächtigen Wegnahme von Hausratsgegenständen kann gegenüber dem Anspruch aus § 861 BGB nur eingewendet werden, dass die Gegenstände zur Deckung eines Notbedarfs benötigt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2007
Quelle: ra-online

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Trier, Beschluss vom 11.01.2007
    [Aktenzeichen: 10 F 455/06]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Koblenz_9-UF-8207_Ex-Ehepartner-darf-Hausrat-nicht-eigenmaechtig-aus-ehelicher-Wohnung-mitnehmen~N4333

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 4333 Dokument-Nr. 4333

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.