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Der Anspruch eines geschiedenen Ehepartners auf Hausratsteilung ist verwirkt, wenn er ihn erst fast zwei Jahre nach der Rechtskraft der Scheidung geltend macht und während der zwischenzeitlichen Regelung der (anderen) vermögensrechtlichen Ansprüche nicht in die Verhandlungen mit einbezogen hat.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Beschwerde eines geschiedenen Ehemannes gegen einen Beschluss eines Amtsgerichts zurückgewiesen, das dem Antragsteller die begehrte Hausratsteilung verweigert hatte, weil es den Anspruch für verwirkt angesehen hat.
Der Antragsteller hatte gegen seine damalige Ehefrau im Januar 1998 eine einstweilige Anordnung auf Überlassung des Hausrats erwirkt, diese aber in der Folgezeit nicht durchgesetzt. Im März 1998 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Die Parteien verhandelten anschließend über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung ihrer Verbindung und schlossen im Oktober 1999 einen Vergleich, ohne dass der Hausrat dabei einbezogen worden war. Die erstmals im Februar 2000 beanspruchte Hausratsteilung sah der Senat - wie zuvor bereits das Amtsgericht - als verspätet an. In Anbetracht des Zeitablaufs zwischen der Rechtskraft der Scheidung und dem Verteilungsverlangen, der Tatsache, dass der Antragsteller die von ihm erwirkte einstweilige Anordnung nicht vollzogen habe und des Umstands, dass die Hausratsteilung in den Verhandlungen zwischen den Parteien keine Rolle gespielt habe, sei der Anspruch verwirkt, da die Ehefrau darauf habe vertrauen können, ihr geschiedener Ehemann werde diesen nicht mehr geltend machen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 25.03.2003
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Dokument-Nr. 4886
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