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Bei einem Preisausschreiben mit Werbecharakter darf nicht pauschal mit einer Flugreise geworben werden, ohne nähere Angaben zu den Reisevoraussetzungen zu machen. Gemäß § 4 Nr. 5 UWG stellen fehlende oder unklare Teilnahmebedingungen bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter unlauteres Handeln dar. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Veranstalter eines Preisausschreibens als Gewinn eine Flugreise ausgelobt. Hierbei gab er allerdings keine weiteren Modalitäten zu der
Das Oberlandesgericht sah hierin – ebenso wie zuvor das Landgericht Mainz – einen Verstoß gegen den Wettbewerb, insbesondere einen Verstoß gegen § 4 Nr. 5 UWG. Dieser besagt, dass derjenige unlauter handelt, der bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die
Die Information zu der Frage, wann eine Flugreise stattfindet, ist für den Teilnehmer von großer Bedeutung. Denn je nach Reisedatum kann sich die
Auch eine Information über den Abflughafen sei wegen der Höhe möglicherweise auf den Teilnehmer zukommender Anreisekosten von besonderer Relevanz. Dem steht nicht entgegen, dass dem Vortrag der Beklagten zufolge, der Teilnehmer auch den Abflughafen frei wählen konnte, da ihm auch dieser Umstand nicht mitgeteilt worden war.
Schließlich war darüber zu informieren, ob die Flugreise die Übernachtungs- und Verpflegungskosten am Urlaubsort beinhaltet. Denn auch hierbei handelt es sich um
Nach Auffassung des Gerichts muss ein Teilnehmer über alle für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2010
Quelle: ra-online, (ac)
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Dokument-Nr. 10730
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