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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 08.06.2016
9 U 1362/15 -

Vorher-/ Nachher-Bilder: Unzulässige Werbung für Schönheitsoperationen

Generelles Werbeverbot mit Vorher-/ Nachher-Bildern

Eine Klinik darf für von ihr angebotene Schönheitsoperationen im Internet nicht mit Fotos werben, die Patientinnen im Rahmen einer vergleichenden Darstellung vor und nach einem plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

In hier zugrunde liegenden Fall ist der Beklagte Eigentümer einer Klinik, in der Schönheitsoperationen durchgeführt werden. Auf einer Internetseite präsentiert er seine Leistungen unter anderem durch eine Zusammenstellung von Bildern, die Patientinnen vor und nach einem vom Beklagten durchgeführten plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen. Das Landgericht Koblenz hatte den Beklagten dazu verurteilt, es künftig zu unterlassen, für Schönheitsoperationen mit diesen sog. Vorher-/Nachher-Bildern zu werben.

Bilderpräsentation verstößt gegen Heilmittelwerbegesetz

Das Oberlandesgericht schloss sich der Auffassung der ersten Instanz an, die in der Präsentation der Bilder einen Verstoß gegen § 11 Absatz 1 Satz 3 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) gesehen hatte. Nach dieser Bestimmung darf für Schönheitsoperationen nicht mit einer vergleichenden Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden. An der Unzulässigkeit der Bilddarstellung ändert sich nach Auffassung der Richter auch nichts dadurch, dass die Bilder auf der Internetseite erst nach einer Registrierung aufgerufen werden können und im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass das Bildmaterial nur den Patienten zugänglich gemacht werden soll, die sich schon eingehend informiert haben; denn der Gesetzgeber hat die Werbung mit Vorher-/Nachher-Bildern gänzlich verboten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Koblenz, Urteil vom 15.12.2015
    [Aktenzeichen: 3 HK O 33/15]
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