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Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat der Eckes-Granini Deutschland GmbH verboten, mit der Bezeichnung „IMMUN WATER“ für ein Erfrischungsgetränk zu werben. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt. Laut dem Urteil darf das Unternehmen den Produktnamen nicht mehr im Zusammenhang mit der strittigen Gestaltung der Getränkeflasche verwenden.
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), nachdem Eckes-Granini im Frühjahr 2022 das Getränk „hohes C IMMUN WATER“ auf den deutschen Markt gebracht hatte, ein
Die Werbung verstieß nach Auffassung des vzbv gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union. Unternehmen dürfen demnach nur mit gesundheitsbezogenen Aussagen werben, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüft und zugelassen sind. Damit sollen Verbraucher:innen vor irreführenden und wissenschaftlich nicht belegten Angaben geschützt werden.
Das OLG Koblenz gab der Klage des vzbv in vollem Umfang statt. Die Bezeichnung „IMMUN WATER“ sei aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers gleichbedeutend mit der Aussage, das beworbene Getränk habe einen positiven Einfluss auf das Immunsystem. Damit handele es sich um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe, die nicht zugelassen und deshalb verboten sei. Es sei lediglich anerkannt, dass Vitamin C und Vitamin D zu einer normalen Funktion des Immunsystems beitragen. Diese Aussage sei mit der Bezeichnung „Immun Water“ nicht identisch. Außerdem werde die behauptete Wirkung auf das Immunsystem auf der Schauseite der Flasche nicht den Vitaminen, sondern dem Getränk als solchem zugeschrieben. Die Vorinstanz, das Landgericht Mainz, hatte den Anspruch des vzbv noch abgelehnt.
Das Unternehmen wollte das Produkt noch bis Ende des Jahres 2024 auf dem Markt lassen. Das hat das Gericht abgelehnt. Schließlich habe Eckes-Granini im Prozess selbst mitgeteilt, dass es die Gestaltung seit Frühjahr 2022 nicht mehr verwende. Die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) wurde nicht zugelassen. Das Unternehmen hat nun eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2024
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vzbv/ab)
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Dokument-Nr. 34247
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