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Ändert ein Verbraucher auf telefonischem Wege wesentliche Inhalte eines Vertrages, gilt das Widerrufsrecht. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen die 1&1 Internet AG entschieden.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Verbraucherin ihren Vertrag mit 1&1 über Telefon- und Internet-Dienste (Service-Flat 6.000 DSL-Paket) mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten fristgerecht gekündigt. Daraufhin wurde sie vor Ablauf des Vertrages von einem Mitarbeiter des Unternehmens angerufen. Dieser bot ihr einen neuen Vertrag (Doppel Flatrate 16.000 DSL-Paket) zum neuen Preis mit neuer 24-monatiger Laufzeit an.
Die Verbraucherin willigte zunächst ein, bereute ihre Entscheidung jedoch später und erklärte per E-Mail, dass sie den neuen Vertrag nicht mehr wolle. Das Unternehmen teilte ihr daraufhin mit, dass ein
Das Oberlandesgericht Koblenz sah dies anders und stellte klar, dass für einen Verbraucher, der einen bestehenden Vertrag per Fernkommunikationsmittel (zum Beispiel Telefon) ändert, das
Der Verbraucher sei in gleichem Umfang in Bezug auf den Abänderungsvertrag wie bei einem Erstvertrag schutzwürdig, urteilten die Richter. Voraussetzung sei allerdings, dass es sich um neue wesentliche Vertragsinhalte gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung handele, wie dem Leistungsgegenstand.
Das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 13456
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