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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 08.03.2007
7 WF 216/07 -

Kindesunterhalt für im Ausland lebende Kinder - Düsseldorfer Tabelle nicht ohne weiteres anwendbar

Gebührender Lebensstandard muss ermöglicht werden

Wenn die Kinder im Ausland leben, kann dies dazu führen, dass sich die Unterhaltszahlungen verringern. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vater für zwei minderjährige Kinder Unterhalt zu leisten. Die Kinder lebten mit ihrer Mutter aber im Ausland (hier: Ecuador). Der Vater zahlte zunächst Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Als die Mutter eine Erhöhung forderte, wies der Vater dieses Begehren zurück.

Düsseldorfer Tabelle im Ausland nicht ohne Weiteres anwendbar

Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass die Werte der Düsseldorfer Tabelle nicht ohne weiteres für im Ausland lebende Kinder übernommen werden können. Die Werte der Düsseldorfer Tabelle seien auf deutsche Lebensverhältnisse zugeschnitten.

Lebensstandard entscheidend

Es sei vielmehr darauf abzustellen, dass die Höhe des Geldbetrages maßgebend sei, der aufgewendet werden müsse, damit der Unterhaltsberechtigte an seinem ausländischen Aufenthaltsort den ihm gebührenden Lebensstandard aufrecht erhalten könne.

Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums als Orientierungshilfe

Das Gericht zog als Orientierungshilfe die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministerium zu § 33 a EStG heran. Danach würde der Unterhaltsbedarf in Ecuador nur ca. ein Viertel des Betrages entsprechen, der nach deutschen Verhältnissen aufzuwenden wäre.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2007
Quelle: ra-online

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