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Unter den Begriff "Werkswagen" fallen nur Fahrzeuge eines Automobilherstellers, die entweder im Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft, eine gewisse Zeit genutzt und dann auf dem freien Markt wiederverkauft werden. Bietet ein Gebrauchtwagenhändler hingegen unter dem Begriff "Werkswagen" auch Fahrzeuge an, die vom Fahrzeughersteller einem Mietwagenunternehmen zur Verfügung gestellt wurden, muss er den Käufer hierüber aufklären. Geschieht dies nicht, kann der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz und änderte damit ein Urteil des Landgerichts Mainz ab.
Der Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls handelt gewerblich mit Kraftfahrzeugen. Im Rahmen dieser Tätigkeit kaufte er Gebrauchtwagen, die zuvor von einer internationalen Autovermietung als
Der Beklagte verteidigte sich im Prozess unter anderem mit der Argumentation, dass der betreffende Automobilhersteller verschiedene Kategorien von Werkswagen anbiete, unter anderem die zuvor als
Während das Landgericht Mainz der Darstellung des Beklagten folgte und die Klage abwies, verurteilte das Oberlandesgericht Koblenz - nach einer in Teilen wiederholten Beweisaufnahme - auf die Berufung der Kläger den Beklagten zur Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das Gericht sah es als maßgeblich an, dass beim Autokauf der Begriff "Werkswagen" allgemein so verstanden werde, dass das Fahrzeug entweder im Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt wurde oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft, eine gewisse Zeit genutzt und dann auf dem freien Markt wiederverkauft wird. Eine Nutzung als
Den Beweis dafür, dass die Kläger über die vorherige Nutzung als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27738
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