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Auch wenn ein selbstbewusst und sachkundig auftretender Patient eine laienhafte Eigendiagnose stellt, muss ein Arzt diese kritisch betrachten und den Patienten sorgfältig und medizinisch umfassend befragen. Wird aufgrund einer unzureichenden Anamnese die sonst zweifelsfrei erforderliche Hinzuziehung eines anderen Facharztes unterlassen, haftet der erstbehandelnde Arzt den Hinterbliebenen auf Schadensersatz. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz gab damit - wie zuvor das Landgericht Mainz - der Klage der Ehefrau und der beiden Kinder des Patienten auf Schadensersatz dem Grunde nach statt.
Im zugrunde liegenden Fall wurde an einem Nachmittag im Mai 2007 in Mainz der 36-jährige Vater und Ehemann der Kläger, selbst Rettungssanitäter von Beruf, von zwei Kollegen gegen 16 Uhr mit dem Krankenwagen zum beklagten
Der Beklagte diagnostizierte eine Querwirbelblockade und eine Muskelverspannung und entließ den Patienten gegen 16.40 Uhr nach Hause. Gegen 18 Uhr fand ihn seine Ehefrau im Bad bewusstlos auf dem Boden liegend. Der herbeigerufene Notarzt stellte nach vergeblichen Wiederbelebungsversuchen gegen 19 Uhr den Tod fest. Todesursächlich war ein akuter vollständiger Verschluss der rechten Herzkranzarterie.
Das Landgericht Mainz stellte eine Haftung des beklagten Orthopäden für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden der Hinterbliebenen fest. Die unterbliebene internistische Abklärung trotz vorhandener Leitsymptome eines Herzinfarktes sei ein grober
Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Ein
Wegen der Besonderheiten des Falles sah das Oberlandesgericht hierin zwar keinen groben
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt hat.
Im parallel geführten Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung ist gegen den Beklagten wegen versäumter Abklärung des internistischen Befundes durch rechtskräftigen Strafbefehl auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen erkannt worden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2012
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
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