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Die fehlende Nutzbarkeit eines zu einer Eigentumswohnung gehörenden Dachgartens, begründet für sich genommen noch keinen Sachmangel. Insofern ist die Fehlvorstellung des Käufers, ein Dachgarten könne ähnlich wie eine Dachterrasse genutzt werden, regelmäßig unerheblich. Denn ein Dachgarten unterscheidet sich bereits begrifflich von einer Dachterrasse. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im April 2008 ein Kaufvertrag über eine
Das Landgericht Koblenz folgte der Argumentation der Käufer und bejahte daher einen Anspruch auf
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten der Verkäufer und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die fehlende Zulassung des Dachgartens zum dauernden Aufenthalt von Personen habe keinen Mangel der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2015
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21178
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