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Erleidet ein Konzertbesucher aufgrund der Lärmbelastung einen Hörsturz, so kann dafür sowohl der Konzertveranstalter als auch der Besitzer des Veranstaltungsorts haften. In Einzelfällen kann einem Konzertbesucher ein Schmerzensgeld von bis zu 4.500 € zustehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 1997 besuchte ein junges Mädchen das
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf
Die
Dass die Hörschädigung durch das Gekreische der anderen Konzertbesucher verursacht wurde, hielt das Oberlandesgericht für ausgeschlossen. Denn laut des Sachverständigen hätte dies vorausgesetzt, dass die kreischende Person ihren Mund an den Gehörgang heranführt und gleichzeitig den Kopf festhält, um die Schutzreflexe auszuschalten. Dafür seien im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte ersichtlich gewesen.
Der Klägerin sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch kein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (zt/NJW-RR 2001, 1604/rb)
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Dokument-Nr. 18049
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