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Hat eine Baufirma einen Dritten mit Arbeiten beauftragt und besteht nachher ein Baumangel, so muss der Bauherr vor Geltendmachung von Schadensersatz zwar erfolglos eine Frist zur Nachbesserung setzen. Er muss aber nicht den Ausgang des Prozesses der Baufirma gegen den beauftragten Dritten zur Klärung der Verantwortlichkeit abwarten. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Fertigstellung eines Mehrfamilienhauses stellte die Bauherrin
Das Landgericht Koblenz gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach müsse die Klägerin nicht erst den Ausgang des Rechtsstreits mit der beauftragten Firma abwarten. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Der Klägerin stehe wegen der
Zwar müsse die gesetzte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2019
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27377
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