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Wird ein Schuldner durch den Hinweis auf eine ansonsten fortdauernde Publikation seiner Fotos im Internet veranlasst, eine notarielle Zahlungsverpflichtung abzugeben, ist dies nach den jeweiligen Umständen als widerrechtliche Drohung zu werten. Die Veröffentlichung hätte auch ohne sein Entgegenkommen mangels Erlaubnis zur Veröffentlichung nach § 22 KunstUrhG beendet werden müssen. Die vom Schuldner nachträglich erklärte Anfechtung führt daher zur Hinfälligkeit seiner Verpflichtung. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens hat die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde betrieben, mit der sich der Kläger und Schuldner im Rahmen eines Schuldanerkenntnisses zur Zahlung von 12.000 Euro verpflichtet hatte. Der entsprechende Schaden soll dadurch verursacht worden sein, dass der Kläger im Januar 2013 anlässlich zweier Besuche bei Prostituierten in vermieteten Räumlichkeiten der Beklagten "Stinkbomben" geworfen und so den weiteren Betrieb des Bordells zum Erliegen gebracht habe. Seine Identität konnte die Beklagte durch die
Gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde wendet sich der Kläger, nachdem er sein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 17702
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