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Stürzt ein Arbeitnehmer frühmorgendlich auf einer schneeglatten Gummimatte auf der Außentreppe des Betriebsgebäudes kann er vom Vermieter des Gebäudes keinen Schadenersatz verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Die Klägerin verließ nach Ende ihrer Nachtschicht in den frühen Morgenstunden eines Dezembertages, deutlich vor 7.00 Uhr, ihre Arbeitsstätte und stürzte auf der Außentreppe, die mit einer
Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin vor dem 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hatte keinen Erfolg. Der Senat hat festgestellt, dass die winterliche Streu- und
Unstreitig ereignete sich der Unfall deutlich vor 7.00 Uhr. Die Klägerin terminiert ihn auf 6.10 Uhr, der Beklagte sogar schon auf vor 5.30 Uhr. Zu dieser frühen Stunde brauchte der Beklagte einen gefahrlosen Zuweg zu dem von ihm vermieteten Gebäude nicht zu gewährleisten. Anders wäre es allenfalls dann gewesen, wenn die Gefahrenlage, die sich auftat, schon am Vorabend vorhanden oder jedenfalls ganz konkret absehbar gewesen wäre. Dafür ist aber weder etwas behauptet noch sonst etwas ersichtlich. Vielmehr ging es allein darum, sich einer Situation zu stellen, die sich über Nacht ergeben hatte.
Es ist anerkannt, dass das Gebot, Verkehrsflächen sicher zu halten, unter dem Vorbehalt des Zumutbaren steht (BGHZ 31, 73, 75; BGHZ 112, 74, 75 f; BGH NJW 1975, 444). Deshalb beschränkt sich die winterliche Streu- und
Allerdings handelt es sich nicht um eine absolute Grenze. Wer zu vertreten hat, dass auf seinem Gelände außerhalb der allgemeinen Verkehrszeiten erheblicher Verkehr stattfindet, muss auch für dessen Sicherheit sorgen (OLG Hamm MDR 1998, 538; LG Passau VersR 1997, 590, 591). Das trifft jedoch für den Beklagten nicht zu. Den frühen Schichtwechsel am 30. Dezember 2005 hatte nicht er als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2008
Quelle: ra-online, OLG Koblenz
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Dokument-Nr. 5843
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