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Oberlandesgericht Koblenz, Hinweisverfügung vom 19.02.2019
4 U 635/18, 4 U 657/18, 4 U 658/18, 4 U 755/18, 4 U 798/18, 4 U 799/18, 4 U 1240/18 -

Außerordentliche Kündigung von Beleghebammen bei Schließung der Geburtshilfe-Abteilung des Krankenhauses zulässig

Weggang des letztverbliebenen Belegarztes der Gynäkologie stellt hinreichenden Kündigungsgrund dar

Ein Krankenhausträger kann Beleg­hebammen­verträge außerordentlich kündigen, wenn die geburtshilfliche Abteilung des Krankenhauses geschlossen wird, weil der einzig in diesem Bereich verbliebene Belegarzt seine Tätigkeit beendet. Hierauf wies das Oberlandesgericht Koblenz in mehreren parallel gelagerten Berufungsverfahren hin und schloss sich damit dem vorinstanzlichen Urteil des Landgerichts Mainz an.

Die beklagte Krankenhausbetreiberin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte allen bei ihr tätigen Beleghebammen außerordentlich gekündigt, nachdem der letztverbliebene gynäkologische Belegarzt seinen Vertrag gekündigt hatte und ein Nachfolger für ihn nicht gefunden werden konnte. Die Hebammen hielten die außerordentliche Kündigung ihrer Verträge für unwirksam. Unter anderem vertraten sie die Auffassung, dass die Kündigung des Belegarztes kein wichtiger Grund für die Kündigung des Beleghebammenvertrages sei.

Krankenhaus war nicht zur Garantie eines Belegarztsystems im Bereich der Geburtshilfe verpflichtet

Dieser Rechtsansicht war bereits das Landgericht Mainz nicht gefolgt und hatte die Klagen abgewiesen. Auch das Oberlandesgericht Koblenz schloss sich der Argumentation der Klägerinnen nicht an. Der Weggang des letztverbliebenen Belegarztes der Gynäkologie stelle einen hinreichenden Kündigungsgrund dar. Denn nach der vertraglichen und tatsächlichen Ausgestaltung sei die Tätigkeit der Hebammen aufs Engste damit verknüpft, dass ein einsatzbereiter Belegarzt im Krankenhaus ansässig sei. Die Beklagte habe sich auch vertraglich nicht dazu verpflichtet, das Belegarztsystem im Bereich der Geburtshilfe ihres Hauses zu garantieren. Die konkrete Fallkonstellation zeige zudem eindrucksvoll, dass eine solche Garantie von der Beklagten faktisch auch nicht umgesetzt werden könnte. Denn der Weggang des letzten verbliebenen Belegarztes in der Geburtshilfe beruhe auf der von der Beklagten nicht verschuldeten Personalnotlage im ärztlichen Bereich und nicht auf einer unternehmerischen Entscheidung. Die Beklagte habe sich vielmehr, wenn auch vergeblich, um eine Fortführung des Belegarztsystems bemüht.

Die Klägerinnen haben zwischenzeitlich ihre Berufungen zurückgenommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2019
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online (pm)

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