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Das Oberlandesgerichts Koblenz hat den indischen Staatsangehörigen Ranjit S. wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit (§ 99 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Das Gericht sah es nach Abschluss der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Angeklagte für einen indischen Nachrichtendienst eine geheimdienstliche Agententätigkeit ausgeübt und dabei Erkenntnisse über in Deutschland lebende Inder, insbesondere solche aus dem extremistischen Spektrum der Sikhs, weitergegeben hat.
Der 45 Jahre alte, verheiratete Angeklagte ist indischer Staatsangehöriger und gelernter Elektriker. Er gehört der Glaubensrichtung der Sikh an. Nach eigenen Angaben war er in
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts verfügte der Angeklagte durch seine Schleusertätigkeit über gute Kontakte zu in Deutschland lebenden Indern, insbesondere zu solchen, die der Glaubensrichtung der Sikhs angehören. Infolge seiner Tätigkeit in der AISSF hatte er auch Zugang zum extremistischen Spektrum der Sikhs, so etwa zur "Babbar Khalsa International" (BKI), die von der Europäischen Union als terroristische Organisation eingestuft wird.
Wegen dieser Verbindungen wurde der Angeklagte nach Überzeugung des Oberlandesgerichts Ende 2012 von einem Mitarbeiter des indischen Generalkonsulats in Frankfurt am Main angesprochen, der für einen indischen
Mit seiner konspirativen und aktiven Mitarbeit für den indischen
Dem Antrag des Verteidigers auf Freispruch ist das Oberlandesgericht nicht gefolgt. Es sei für die Verwirklichung des Straftatbestandes letztlich nicht entscheidend, dass sich die Ausforschungsbemühungen des Angeklagten nicht auf deutsche Staatsangehörige, sondern auf sich in Deutschland aufhaltende indische Anhänger terroristischer Sikh-Organisationen bezogen haben. Die Strafvorschrift solle vor der nicht auszuschließenden Gefahr schützen, dass durch Ausforschung gewonnene Erkenntnisse von fremden Geheimdiensten genutzt werden, um auf das Verhalten der ausgeforschten Personen Einfluss zu nehmen, insbesondere um sie oder ihre Angehörigen zu geheimdienstlicher Mitarbeit zu bewegen. Die Bundesrepublik habe aber auch ein Interesse daran, dass Maßnahmen gegen womöglich gesuchte Personen nur unter Einhaltung der bestehenden Rechtshilferegeln erfolgen. Schließlich seien von den Ausforschungsbemühungen des Angeklagten nicht nur Extremisten, sondern auch deren Angehörige betroffen. Es sei von einer gravierenden Missachtung deutscher Souveränität auszugehen, so dass der Tatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit verwirklicht werde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 18562
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