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Zur Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit darf das Einwohnermeldeamt auf Anforderung der Bußgeldstelle ein Pass- oder Personalausweisfoto des vermutlichen Fahrers zum Zwecke der Fahreridentifizierung übersenden. Dies steht insbesondere im Einklang mit den Regelungen des Pass- bzw. Personalausweisegesetzes (§ 22 Abs. 2 Passgesetz - PaßG und § 24 Abs. 2 Personalausweisgesetz - PAuswG). Das hat das Oberlandesgericht Koblenz kürzlich entschieden.
Gegen den Betroffenen war in erster Instanz eine Geldbuße in Höhe von 150 € und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden, weil er - bei Vorliegen einschlägiger Voreintragungen - außerhalb der geschlossenen Ortschaft die zulässige Geschwindigkeit um 31 km/h überschritten hatte. Mit seiner gegen diese Verurteilung gerichteten Rechtsbeschwerde hat er unter anderem gerügt, dass die Bußgeldbehörde vor Erlass des Bußgeldbescheides sein Personalausweisfoto zur Fahreridentifizierung beim
Das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2020
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29482
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