wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Koblenz, Hinweisverfügung vom 19.01.2011
2 U 468/10 -

Supermarkt haftet nicht für Sturz über unbefestigte Fußmatte im Eingangsbereich

Zur Verkehrssicherungspflicht eines Lebensmittelhändlers / Ausschließliche Mitschuld des Kunden bei Stolpern über die Fußmatte

Das Auslegen einer Fußmatte vor einem Supermarkt ohne Befestigung mit einem Klebeband stellt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Wer nach Bemerken eines Widerstandes dennoch versucht mit seinem Einkaufswagen über die Fußmatte zu fahren und dabei zu Fall kommt, trägt ein die Haftung ausschließendes Mitverschulden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.

In dem zugrunde liegende Fall begehrte die Klägerin von der Beklagten Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen eines Unfalls. Die Beklagte betrieb einen Lebensmittelladen. Nach ihrem Einkauf wollte die Klägerin ihren Einkaufswagen zurück in das Geschäft schieben. Dabei überfuhr sie eine vor dem Geschäft liegende Fußmatte (Schmutzmatte) und blieb mit dem Einkaufswagen an dieser hängen. Sie versuchte gleichwohl den Wagen über die Matte zu fahren. Dadurch geriet sie aber ins Schlingern, stürzte und verletzte sich. Der Unfall ereignete sich im Januar. Das Landgericht Trier wies die Klage ab. Hiergegen wendete sich die Berufung der Klägerin.

Verkehrssicherungspflicht wurde nicht verletzt

Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte das klageabweisende Urteil des Landgerichts. Die Beklagte sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen, in dem sie im Eingangsbereich des Supermarktes eine Fußmatte auslegte. Diese diene dazu, zu verhindern, dass infolge Nässe und Glätte Kunden oder Personal infolge Ausrutschens zu Fall kommen. Dabei sei das Anbringen eines Klebebandes am Rande des Fußbodenbelags nicht geboten gewesen. Dem Personal müsse es möglich sein, regelmäßig die Fußmatte selbst bzw. den darunter befindlichen Fußboden zu reinigen.

Darüber hinaus handele es sich bei der Schmutzfangmatte um eine den DIN-Normen entsprechende Matte, die keine Stolperfalle darstelle, sondern gerade ein Ausrutschen verhindern soll. Somit habe die Beklagte mit dem Anbringen der Fußmatte keine Gefahrenquelle geschaffen, sondern eine Gefahrenquelle beseitigt.

Grundsätzliches zur Verkehrssicherungspflicht

Das Oberlandesgericht führte zur Verkehrssicherungspflicht aus, dass der Verkehrssicherungspflichtige die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen habe, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Er sei aber nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Erforderlich seien nur die Maßnahmen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen.

Mitverschulden der Klägerin

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei die Klägerin für das Unfallgeschehen selbst verantwortlich. Sie hätte beim Bemerken des Widerstandes vorsichtiger mit dem Einkaufswagen hantieren müssen. Also selbst wenn man von einer Pflichtverletzung der Beklagten hätte ausgehen können, läge ein die Haftung ausschließendes Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 BGB vor.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2012
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Koblenz_2-U-46810_Supermarkt-haftet-nicht-fuer-Sturz-ueber-unbefestigte-Fussmatte-im-Eingangsbereich.news14489.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 14489 Dokument-Nr. 14489

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.