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Einem Steuerberater, der wiederholt Mandantengeld veruntreut und unterschlägt, kann wegen vorsätzlicher Verletzung allgemeiner Berufspflichten grundsätzlich ein Berufsverbot erteilt werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Der Berufsangehörige des zugrunde liegenden Falls ist seit mehr als 25 Jahren als
Im Jahr 1998 wurde der
Im März 2008 wurde der
Wegen der letztgenannten strafrechtlichen Verurteilung hat die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Koblenz den
Das Gericht hat im Urteil ausgeführt, dass der
Welche berufsgerichtliche Maßnahme (§ 90 StBerG, im Anhang abgedruckt) gegen den Berufsangehörigen zu verhängen sei, sei aufgrund einer Gesamtabwägung seiner Tat und Persönlichkeit sowie seines Gesamtverhaltens zu entscheiden. Unter Berücksichtigung der bisherigen strafrechtlichen und berufsrechtlichen Ahndungen erlange die schwerwiegende
Die Ausschließung aus dem Beruf als schwerste Maßnahme komme wegen des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes nur in Betracht, wenn sie bei schweren Pflichtverletzungen zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Integrität des Berufsstands, geeignet und erforderlich sei. Die Gesamtabwägung müsse zur Prognose führen, dass der Berufsangehörige als
1.) Unterschlagung oder Veruntreuung von Mandantengeld stellt einen schweren Pflichtenverstoß des Steuerberaters dar, der über die strafrechtliche Verurteilung hinaus regelmäßig auch eine berufsrechtliche Ahndung erfordert.
2.) Die Entscheidung, welche berufsgerichtliche Maßnahme gegen den Berufsangehörigen zu verhängen ist, ist aufgrund einer Gesamtabwägung seiner Tat und Persönlichkeit sowie seines Gesamtverhaltens zu treffen.
3.) Die Ausschließung aus dem Beruf als schwerste Maßnahme kommt nach Art. 12 Abs. 1 GG nur in Betracht, wenn sie bei schweren Pflichtverletzungen zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Integrität des Berufsstands, geeignet und erforderlich ist. Die Gesamtabwägung muss zur Prognose führen, dass der Berufsangehörige als Steuerberater nicht mehr tragbar ist, weil von ihm noch eine Gefährdung der Rechtspflege ausgeht.
4.) Hat der Steuerberater zum wiederholten Mal und ungeachtet einer strafrechtlichen Vorverurteilung und berufsrechtlichen Ahndung Mandantengeld veruntreut oder unterschlagen, ist die Ausschließung aus dem Beruf grundsätzlich gerechtfertigt.
5.) Über die zeitliche Befristung eines Berufsverbots hinaus ist eine Beschränkung des Verbots auf einzelne Hilfeleistungen in Steuersachen oder Berufsausübungsformen nicht möglich.
§ 57 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) lautet wie folgt:
„Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben.“
§ 90 Steuerberatungsgesetz (StBerG) lautet wie folgt:
(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind
1. Warnung,
2. Verweis,
3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
4. Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren,
5. Ausschließung aus dem Beruf.
(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2010
Quelle: ra-online, OLG Koblenz
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