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Wirtschaftlich nur eingeschränkt leistungsfähige Personen wie etwa Sozialhilfeempfänger müssen bei mehrfachen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung ebenfalls mit einer Verdopplung des Bußgeldes rechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Im zugrunde liegenden Fall war ein
Das Oberlandesgericht stellte fest, dass das Amtsgericht das Amtsgericht von einer falschen Geldbußhöhe ausgegangen sei. Einschlägig sei nicht die Tabelle 1 lfd. Nr. 11.3.6 des Bußgeldkatalogs sondern die lfd. Nr. 11.3.8 BKat. Danach ergebe sich nicht eine
Bei der Bemessung der Bußgeldhöhe sei zunächst vom Regelsatz des Bußgeldkatalogs auszugehen, der zur Tatzeit für die tatgegenständliche
Dieser Regelbetrag reiche hier allerdings nicht zur angemessenen Ahndung der
Diesen Umständen sei durch eine angemessene Erhöhung der
Bei einem monatlichen Nettoverdienst von 950 Euro werde die
Der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Betroffenen könne durch Zahlungserleichterungen in Form des gewährten Aufschubs und der bewilligten Ratenzahlung gem. § 18 OWiG Rechnung getragen werden. Er erhalte damit Gelegenheit, sich auf die Zahlung einzustellen und entsprechende Rücklagen aus seinen Einkünften zu bilden.
1. Zu den Rechtsfolgen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung eines Kraftfahrers, der bereits wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in Erscheinung getreten, finanziell nur eingeschränkt leistungsfähig ist und in der Hauptverhandlung einen Zeugen zum Nachweis seiner angeblich fehlenden Fahreridentität benannt hat.
2. Eine pauschale Verdoppelung der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße und Fahrverbotsdauer wegen vorsätzlicher Begehungsweise ist unzulässig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2010
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Koblenz
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