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Nimmt die Ehefrau nach der Trennung ihre in die Ehe eingebrachte serienmäßige Einbauküche mitsamt den vom Ehemann nachträglich angeschafften Erweiterungsteilen mit, so verliert er dadurch nicht das Eigentum an den Erweiterungsteilen gemäß § 947 Abs. 2 BGB. Der Ehemann kann in diesem Fall im Wege der Schadensersatzklage die Rückgabe der Erweiterungsteile verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2013 trennte sich ein Ehepaar. Die Ehefrau zog mitsamt den gemeinsamen Kindern aus dem Haus des Ehemanns. Dabei nahm sie die serienmäßige
Das Amtsgericht Koblenz wies den Antrag auf
Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte im Ergebnis die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Ehemann stehe kein auf Zahlung gerichteter Schadensersatzanspruch zu. Da er durch die
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei es unrichtig, dass der Ehemann durch das Verbauen der Erweiterungsteile gemäß § 947 Abs. 2 BGB sein
Der Ehemann habe darüber hinaus nicht das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2018
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25408
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