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Wirkt ein Ehegatte an den Verhandlungen zum Verkauf des einzigen Vermögensgegenstands des anderen Ehegatten mit, lässt sich daraus noch nicht der Schluss einer konkludenten Zustimmung gemäß § 1365 BGB zum Verkauf ziehen. Denn die Einbindung in die Vertragsverhandlung begründet nicht die Kenntnis des Ehegatten von seinem Recht zur Ablehnung oder Zustimmung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehemann beerbte im Januar 2009 zusammen mit seinem Bruder je zur Hälfte seine verstorbene Mutter. Einige Zeit später übertrug der Ehemann ohne ausdrückliche
Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Bruders zurück. Der
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts könne nicht von einer konkludenten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2018
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
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