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In einem Verkehrsunfallprozess kommt die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 BGB nicht zur Anwendung, wenn der Kläger den Kauf des verunfallten Fahrzeugs nur allgemein, lückenhaft und unglaubwürdig schildert. In diesem Fall besteht für den Beklagten nämlich keine Möglichkeit den behaupteten Autokauf auf seine Wahrheit zu überprüfen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem
Das Landgericht Bad Kreuznach gab der Schadensersatzklage statt. Der Kläger sei berechtigt gewesen den Anspruch geltend zu machen, da gemäß § 1006 Abs. 1 BGB zu vermuten sei, dass er Eigentümer des verunfallten Fahrzeugs ist. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger stehe der Schadensersatzanspruch nicht zu, da er nicht habe nachweisen können, Eigentümer des Fahrzeugs zu sein. Die
Das Oberlandesgericht hielt es zwar noch für nachvollziehbar, dass beim
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2018
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25571
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