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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 09.12.2019
12 U 249/18 -

Hundehalter haftet für ausgelöstes "Getümmel" und Sturz durch ausgebüxten Hund

Unkontrolliertes Umherlaufen von Hunden als Reaktion auf Zusammentreffen mit anderen Hunden stellt typische tierische Verhaltensweise dar

Das unkontrollierte Umherlaufen von Hunden als Reaktion auf das Zusammentreffen mit anderen Hunden stellt eine typische tierische Verhaltensweise dar, so dass der Hundehalter haftet, wenn infolge des so entstandenen "Hundegetümmels" ein Schaden entsteht. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Koblenz.

Der Vorfall des zugrunde liegenden Verfahrens ereignete sich, als die Klägerin ihre beiden Jack-Russell-Terrier an der Leine ausführte und hierbei das Grundstück des Beklagten passierte. Dort lief plötzlich der Hund des Beklagten vom Grundstück hinunter und auf die beiden Terrier zu. In der Folge entstand zwischen den Hunden ein "Getümmel", in dem die Klägerin, die weiterhin die Leinen ihrer Hunde festhielt, stürzte. Sie zog sich hierbei eine Radiuskopffraktur zu und klagte wegen der erlittenen Verletzung und der hiermit einhergegangenen Einschränkungen auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 6.000 Euro. Die Klägerin machte erstinstanzlich geltend, dass ihr Sturz durch den heranstürmenden Hund des Beklagten verursacht worden sei. Der Beklagte wandte unter anderem ein, dass sich die Klägerin in den Leinen der eigenen Hunde verheddert habe und hierdurch gestürzt sei.

LG weist Klage ab

Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, darzulegen, dass der Sturz auf das Verhalten des Hundes des Beklagten zurückzuführen sei. Vielmehr sei nicht auszuschließen, dass sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklich habe.

OLG bejaht Schadensersatzpflicht des Hundehalters - Klägerin trifft aber Mitverschulden

Dem trat das Oberlandesgericht Koblenz entgegen. Es sei unschädlich, dass die Klägerin nicht eingrenzen könne, weshalb sie letztlich zu Fall kam. Entscheidend sei, dass der Hund des Beklagten Auslöser des "Getümmels" und der Sturz unmittelbare Folge dieses "Getümmels" gewesen sei. Damit habe sich die von dem Hund ausgehende sogenannte Tiergefahr, das heißt die in dem unberechenbaren, instinktgesteuerten Verhalten des Tieres liegende Gefahr, in dem Sturz realisiert. Denn das unkontrollierte Umherlaufen von Hunden als Reaktion auf das Zusammentreffen mit anderen Hunden stelle eine in vorgenanntem Sinne typische tierische Verhaltensweise dar. Allerdings müsse sich die Klägerin die von ihren eigenen Hunden ausgehende und mitursächlich gewordene Tiergefahr anspruchsmindernd anrechnen lassen. Die Höhe des Mitverschuldens sei im konkreten Fall mit einem Drittel zu bewerten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2020
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)

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