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Auch eine 4 1/2-jährige Ehe kann bei Vorliegen besonderer Umstände von kurzer Dauer im Sinne des § 1579 Nr. 1 BGB sein, so dass Unterhaltsansprüche teilweise verwirkt sein können.
Lesetipp - refrago:
Das Oberlandesgericht Koblenz hat einer geschiedenen Ehefrau einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ex-Mann teilweise versagt, weil der Anspruch verwirkt sei.
Obwohl die Parteien 4 ½ Jahre verheiratet gewesen seien, habe es sich aufgrund besonderer Umstände um eine kurze Ehe im Sinne des § 1579 Nr. 1 BGB gehandelt.
Zwar könne üblicherweise bei einer mehr als 3-jährigen Ehezeit nicht mehr von einer "kurzen" Ehe gesprochen werden. Maßgeblich sei aber eine Verflechtung der beiderseitigen Lebensdispositionen. Zu einer derartigen Verflechtung sei es im konkreten Fall - mit Ausnahme der während der Ehe erfolgten Geburt zweier Kinder - kaum gekommen. Nach der Eheschließung im März 1987 sei die Ehefrau bereits im Dezember 1987 mit dem in der Zwischenzeit geborenen ersten Kind aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und hat in der Folgezeit während des Getrenntlebens Unterhaltsansprüche anwaltlich geltend gemacht. In der Folgezeit lebten die Eheleute bis zur Scheidung nicht mehr zusammen.
Aufgrund dieser Umstände sei ausnahmsweise trotz des Zeitraums von etwas über 4 Jahren von einer kurzen Ehedauer auszugehen. Die Prüfung, ob die Erfüllung des Unterhaltsanspruchs sich für den Ex-Ehemann als grob unbillig darstelle, führte nach Auffassung des Senats dazu, den Unterhaltsanspruch der Ehefrau höhenmäßig und zeitlich zu begrenzen. So hat der Senat den Unterhaltsanspruch auf die Sätze der sogenannten Düsseldorfer Tabelle begrenzt und einen Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach Vollendung des 16. Lebensjahres des jüngsten Kindes gänzlich verneint.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 24.01.2003
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Dokument-Nr. 4830
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