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Ein Anspruch aus einer Reiserücktrittskostenversicherung kann auch dann begründet sein, wenn dem Versicherten, der bereits unter Rückenschmerzen leidet, erst nach Reisebuchung bekannt wird, dass er wegen eines akuten Bandscheibenvorfalls stationär operativ behandelt werden muss und er die Reise deshalb absagen muss. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Der Kläger aus Bad Kreuznach unterhielt bei der beklagten
Am 13. Oktober 2007 traten bei dem Kläger nach Gartenarbeiten anhaltende Rückenschmerzen auf, die von seinem Hausarzt mit Spritzen behandelt wurden. Hierdurch trat zunächst eine Beschwerdelinderung ein. Einen Monat später, am 14. November 2007, suchte der Kläger wegen starker, bis in den rechten Oberschenkel reichender Schmerzen einen Orthopäden auf. Die Beschwerden des Klägers besserten sich trotz der verordneten Krankengymnastik nebst Massagen nicht.
Am 4. Dezember 2007 buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau über ein Reisebüro in Bad Kreuznach eine 15-tägige Rundreise durch Argentinien und Chile für den Zeitraum 5. bis 21. Februar 2008 zu einem Preis von 5.710,- € pro Person – insgesamt 11.420,- € – den er mit der von der Beklagten ausgegebenen Kreditkarte bezahlte.
Am 11. Dezember 2007 begab sich der Kläger in Behandlung eines Neurologen. Dieser stellte einen Bandscheibenvorfall fest und hielt eine sofortige Operation für erforderlich. Daraufhin stornierte der Kläger am 14. Dezember 2007 die gebuchte Reise. Hierfür wurden ihm vom Reiseveranstalter Stornokosten in Höhe von 3.803,- € pro Person berechnet. Anschließend wurde der Kläger an der Bandscheibe operiert. Die Beklagte lehnte eine Zahlung aus der Reiserücktrittskostenversicherung ab.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Erstattung der von ihm gezahlten Stornokosten abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts von 20 %, insgesamt 6.084,80 €, nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten begehrt. Die Parteien haben über die Frage gestritten, ob der erst nach Reisebuchung festgestellte Bandscheibenvorfall des Klägers angesichts seiner bereits vorher bestehenden Rückenbeschwerden als „unerwartete schwere Erkrankung” anzusehen ist. Das Landgericht Bad Kreuznach hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg.
Der für Rechtsstreitigkeiten aus dem Versicherungsvertragsrecht zuständige 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Urteil ausgeführt, dass dem Kläger aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages ein Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Stornokosten zusteht.
Der Versicherungsschutz umfasse den tatsächlichen Reisepreis von 11.420,- €, so dass keine anspruchsmindernde Unterversicherung gegeben sei. Die in der Versicherungsbedingung enthaltene Formulierung „für jede … bis 10.000,- € Reisepreis bezahlte Reise” lasse offen, ob es sich um den Gesamtreisepreis für alle Reiseteilnehmer oder um den Reisepreis pro versicherter Person handele. Unklarheiten der Formularklausel gingen jedoch zu Lasten des Versicherers. Hinzu komme, dass vertraglicher Versicherungsschutz für maximal sechs Reiseteilnehmer bestehe. Dies hätte bei einem versicherten Gesamtreisepreis von 10.000,- € zur Folge, dass lediglich ein Reisepreis von 1.666,66 € pro Reiseteilnehmer versichert wäre, der bei den meisten Reisen ohne Weiteres überschritten würde. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer könne daher die Regelung nur so verstanden werden, dass sich der Reisepreis von 10.000,- € auf den für jede versicherte Person zu entrichtenden Reisepreis beziehe.
Mit der Stornierung der Reise am 14. Dezember 2007 sei der Versicherungsfall eingetreten. Der operativ zu behandelnde Bandscheibenvorfall des Klägers stelle eine unerwartete schwere
Das Beschwerdebild des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Buchung der Reise sei nur insoweit maßgeblich, als sich hieraus hinreichende Anhaltspunkte für eine schwere
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2010
Quelle: ra-online, OLG Koblenz
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