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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 26.05.2011
10 U 1258/10 -

Rotes Kennzeichen muss für Versicherungsschutz gut sichtbar außen am Kfz angebracht werden

Bei Unterbringung des Kennzeichens im Inneren des Fahrzeugs besteht kein Versicherungsschutz

Versicherungsschutz bei einem roten Kennzeichen besteht nur, wenn das Kennzeichen außen am Fahrzeug angebracht wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor, dass die Klage einer Frau, deren Kfz bei einem nächtlichen Fahrzeugbrand beschädigt wurde, abwies.

Eine Frau forderte von ihrer Versicherung, den Brandschaden, der an ihrem über Nacht abgestellten Fahrzeug entstanden war, zu begleichen. Sie hatte jedoch das ihrem Fahrzeug zugeteilte rote Kennzeichen über Nacht abgenommen und im Innenraum des Fahrzeugs untergebracht. Am folgenden Tag wollte sie dies wieder sichtbar am Fahrzeug anbringen. Die Versicherung sah in diesem Umstand einen Verstoß gegen die Versicherungsbedingungen, nach denen das versicherte Fahrzeug mit dem roten Kennzeichen "versehen sein" muss. Dies bedeutet die sichtbare Anbringung am Fahrzeug.

Oberlandesgericht: Versicherung muss für Schaden nicht aufkommen

Das Gericht bestätigte die Ansicht der Versicherung. Die Versicherungsbedingungen – Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und Handwerk – seien in ihrer Regelung eindeutig. Es spiele demnach keine Rolle, aus welchem Grund das Kennzeichen von dem Fahrzeug entfernt wurde. Auch die Absicht, das rote Kennzeichen am folgenden Tag wieder anzubringen, ändere nichts an dieser Regelung.

der Leitsatz

1. Für ein Kfz, das mit roten Kennzeichen ausgestattet ist, besteht Versicherungsschutz nur, wenn die Kennzeichen außen am Fahrzeug befestigt werden und sichtbar sind.

2. Ein Versicherungsschutz besteht nicht, wenn die roten Kennzeichen im Innern des Fahrzeugs abgelegt werden (rao).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2011
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/st)

Vorinstanz:
  • Landgericht Koblenz, Urteil vom 30.09.2010
    [Aktenzeichen: 16 O 519/09]
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