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Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz) hat den Anstellungsvertrag seines langjährigen Geschäftsführers mit außerordentlicher fristloser Kündigung vom 16. Oktober 2013 wirksam beendet. Das hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Der Kläger war seit Oktober 1998 als
Mit seiner im Jahre 2013 erhobenen Klage hat der Kläger festgestellt wissen wollen, dass sein Anstellungsverhältnis bei dem Beklagten nicht durch die außerordentlichen Kündigungen beendet wurde und hat darüber hinaus Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis geltend gemacht (weitere Gehaltszahlungen; Überlassung eines Dienstwagens und Dienstsmartphones).
Das Landgericht Mainz hatte der Klage mit Urteil vom 12. August 2016 im Wesentlichen stattgegeben und insbesondere die Unwirksamkeit der drei Kündigungen - teils aus formalen Gründen, teils weil ein Grund für die
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass der Anstellungsvertrag des Klägers beendet wurde. Die außerordentliche fristlose Kündigung vom 16. Oktober 2013 sei wirksam. Sie sei sowohl innerhalb der einzuhaltenden zweiwöchigen
Maßgeblich für den Beginn der
Der Beklagte habe seine Kündigung auch auf Gründe gestützt, die zumindest bei einer Gesamtabwägung aller Umstände des konkreten Falles die
Die Kündigung erweise sich nach alledem in der Gesamtabwägung als gerechtfertigt. Korrespondierend hiermit stünden dem Kläger die geltend gemachten weiteren Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis (weitere Gehaltszahlungen; Überlassung eines Dienstwagens und Dienstsmartphones) nicht zu. Im Gegenteil: Auf die Widerklage des Beklagten hat das OLG den Kläger verurteilt, zu viel gezahltes Gehalt in Höhe von 4.235,54 € zurückzuzahlen, sowie das sich noch immer in seinem Besitz befindliche Dienstfahrzeug und Dienstsmartphone herauszugeben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2020
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29044
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