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Eine Freiheitsstrafe, die ein Gericht der Republik Polen gegen einen mittlerweile in Deutschland lebenden polnischen Staatsbürger verhängt hat, kann in Deutschland vollstreckt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Falls, ein
Ein von der Republik
Daraufhin hat das Bezirksgericht in Kielce die Übernahme der Vollstreckung der
Das Gericht führte aus, dass in dem vorliegenden Verfahren die in § 49 IRG festgelegten Mindestvoraussetzungen für die Zulässigkeit der Vollstreckungsübernahme erfüllt sind. Das Verfahren, das zu dem Urteil geführt habe, müsse dem unverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung („ordre public”) ebenso entsprechen wie dem völkerrechtlichen Mindeststandard. Dies bedeute nicht, dass das ausländische Verfahren den Grundgedanken oder gar Details der deutschen Strafprozessordnung zu entsprechen habe. Vielmehr stünden nur eklatante Verstöße der Vollstreckungshilfe entgegen. Solche Verstöße lägen hier nicht vor.
Der Beschwerdeführer hatte vor allem eingewandt, von der Durchführung einer Berufungsverhandlung vor dem Gericht in Krakow keine Kenntnis gehabt zu haben und daher in dieser Verhandlung auch nicht anwesend gewesen zu sein. Dieses Vorbringen hat der Senat auf der Grundlage des Protokolls über die Berufungshauptverhandlung in
Auch der Umstand, dass der Verurteilte in der Berufungshauptverhandlung nicht durch einen Verteidiger vertreten worden sei, stehe der Zulässigkeit der Vollstreckungsübernahme nicht entgegen. Zwar hätte der Beschwerdeführer nach deutschem Strafprozessrecht angesichts des gewichtigen Tatvorwurfs zwingend durch einen Verteidiger vertreten sein müssen. Die Vollstreckung des Strafurteils in
Da die Vollstreckung des in
Das Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) lautet auszugsweise wie folgt:
Rechtshilfe kann für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit durch Vollstreckung einer im Ausland rechtskräftig verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion geleistet werden.
[…]
(1) Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn
1. eine zuständige Stelle des ausländischen Staates unter Vorlage des vollständigen rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisses darum ersucht hat,
2. in dem Verfahren, das dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegt, dem Verurteilten rechtliches Gehör gewährt, eine angemessene Verteidigung ermöglicht und die Sanktion von einem unabhängigen Gericht oder, soweit es sich um eine Geldbuße handelt, von einer Stelle verhängt worden ist, gegen deren Entscheidung ein unabhängiges Gericht angerufen werden kann,
3. auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls nach sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, wegen der Tat, wie sie dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegt, eine Strafe, Maßregel der Besserung und Sicherung oder Geldbuße hätte verhängt [..] werden können,
4. keine Entscheidung der in § 9 Nummer 1 (IRG) genannten Art ergangen ist [..] und
5. die Vollstreckung nicht nach deutschem Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts verjährt wäre [...].
(1) Soweit die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses zulässig ist, wird es für vollstreckbar erklärt. Zugleich ist die insoweit verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. Für die Höhe der festzusetzenden Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßgebend; sie darf jedoch das Höchstmaß der im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion nicht überschreiten.
[…]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2011
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
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