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Versucht eine Richterin zweimal rechtswidrig eine Ehe zu scheiden, so dass es zu zwei überflüssigen Beschwerdeverfahren kommt, haftet das Land gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG für die entstandenen Anwaltskosten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall versuchte eine
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger habe gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ein Anspruch auf
Die Haftung habe sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts aus § 839 Abs. 1 BGB ergeben, da es zu massiven Fehlern der Mitarbeiter der Geschäftsstelle gekommen sei. Nach dem im höchsten Maße problematischen Verfahrensablauf hätten die Besonderheiten und Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem zweiten Beschluss die Mitarbeiter der Geschäftsstelle zu Rückfragen, Äußerung von Bedenken oder einer Remonstrantin veranlassen müssen. Aufgrund der fehlenden Unterzeichnung und Verkündigung des Beschlusses sei es die eindeutige Amtspflicht gewesen, die
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe sich die Haftung zudem aus § 839 Abs. 2 BGB ergeben, da der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2017
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24163
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