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Nähert sich eine Reiterin auf einem Abreiteplatz in Galopp von hinten an ein anderes Pferd heran und erschrickt dieses beim Überholen, so dass es austritt, führt dies zu einer hälftigen Schadensteilung. Das Mitverschulden der überholenden Reiterin wird mit der Setzung einer nicht unerheblichen Gefährdungsursache begründet. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Reit- und Springturniers im Mai 2011 kam es auf dem
Das Landgericht Koblenz gab der Schadensersatzklage dem Grunde nach statt. Ein
Das Oberlandesgericht Koblenz folgte der Ansicht des Beklagten. Der Klägerin sei ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24715
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