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Das Land Rheinland-Pfalz ist zur Zahlung einer Mehrvergütung in Höhe von vier Millionen Euro für erbrachte Zusatzleistungen eines Bauunternehmens bei Baumaßnahmen an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz verpflichtet. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das beklagte Land im Jahre 1996 eine Baumaßnahme für die Erstellung eines Neubaus des Fachbereichs Chemie an der Mainzer Hochschule unter Beifügung einer umfangreichen Leistungsbeschreibung ausgeschrieben und dabei auf eine schlüsselfertige Errichtung hingewiesen. Die Klägerin, ein bundesweit tätiges Bauunternehmen, gab ein Angebot ab. Nach zwei Aufklärungsgesprächen erteilte das Land der Klägerin den Auftrag zur schlüsselfertigen Herstellung des Neubaus zu einem Pauschalpreis von mehr als 40 Millionen Euro. Während der Bauarbeiten meldete die Klägerin im Hinblick auf beabsichtigte Änderungen in der Bauausführung Mehrkosten an und erbrachte im Einverständnis mit dem beklagten Land entsprechende Bauleistungen. Die Klägerin stellte eine Vielzahl von Rechnungsnachträgen für verschiedene Arbeiten an der Fassade. Das Land verweigerte die Zahlung unter Hinweis auf das Vorliegen eines Pauschalvertrages.
Die Klägerin hat das Land Rheinland-Pfalz vor dem Landgericht Mainz auf Zahlung von 4.660.641,91 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat vorgetragen, ihr stehe aufgrund einer von der Baubeschreibung abweichenden Bauausführung eine über die Pauschalsumme hinaus gehende
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen und hat vorgetragen, der geforderten
Das Landgericht Mainz hat der Klägerin eine
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Koblenz nach einer umfassenden Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Anhörung eines Sachverständigen das erstinstanzliche Urteil abgeändert und das Land zur Zahlung von 4.003.608,82 Euro nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Da Gericht führte aus, dass das beklagte Land zur Zahlung einer zusätzlichen
Deshalb hat der sachverständig beratene Senat das beklagte Land überwiegend zur Zahlung verurteilt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2010
Quelle: ra-online, OLG Koblenz
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Dokument-Nr. 9635
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