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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 12.10.1999
1 U 361/97 -

Keine Amtshaftung: An heißem Sommertag im aufgeweichtem Straßenbelag (Bitumen) stecken bleibender Radfahrer haftet bei Sturz selbst

Jeder Verkehrsteilnehmer muss ein Mindestmaß an Selbstschutz zur Vermeidung von Unfällen vornehmen

Ist eine Straße ausgebessert worden und hat sich der aufgetragene Teer aufgrund starker Sonneneinstrahlung aufgeweicht, so ist darin kein Indiz für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die verantwortliche Straßenbaufirma zu sehen. Erfolgte ein ausreichender Hinweis auf eine mögliche Gefahr durch eine entsprechende Beschilderung, so wird der Pflicht der Verkehrssicherung ausreichend nachgekommen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.

Im vorliegenden Fall klagte ein Mann gegen das Land Rheinland-Pfalz und eine Straßenbaufirma, nachdem er auf einer kurz zuvor ausgebesserten Straße gestürzt war. Der Mann gab an, er sei im Teer stecken geblieben, der an diesem Tag aufgrund der starken Sonneneinstrahlung aufgeweicht war, und habe sich dabei eine Trümmerfraktur des rechten Ellbogens zugezogen. Er sei in dem mangelhaft hergestellten, zähflüssigen Teerbelag stecken geblieben und ohne eigenes Verschulden zu Fall gekommen. Das Land habe den teilweise unbefahrbaren neuen Teerbelag für Radfahrer nicht freigeben dürfen. Vor Gericht wollte der Mann schließlich Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden aus Amtspflichtverletzung geltend machen. Das Land und die Straßenbaufirma seien gemeinsam für seinen Sturz zur Verantwortung zu ziehen.

Eine vollständige Gefahrlosigkeit von Straßen kann vom Verkehrsteilnehmer nicht erwartet werden

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, dass dem Kläger keine Haftungsansprüche zustehen würden. Der Sturz sei durch keine Amtspflichtverletzung verursacht, sondern vom Kläger alleine verschuldet worden. Das Vorhandensein aufgeweichten Asphalts sei kein Indiz dafür, dass die Straßenbaubehörde eine verkehrsunsichere oder gar unbefahrbare Fahrbahn zum Verkehr freigegeben habe. Es sei allgemein bekannt, dass bei sommerlichen Straßenverhältnissen auch ordnungsgemäß hergestellte Teerdecken durch starke Sonneneinstrahlung weich würden und sich sogar ablösen könnten (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1996, 711). Hierauf müsse sich jeder Verkehrsteilnehmer einrichten. Der erneuerte Straßenbelag war bei gebotener Vorsicht auch für Radfahrer befahrbar. Eine jederzeit vollständige Gefahrlosigkeit von Straßen könne ohnehin nicht mit zumutbaren Mitteln erreicht und vom Verkehrsteilnehmer auch nicht erwartet werden. Die Straßenbaubehörden hätten alle notwendigen Maßnahmen getroffen und die betroffenen Straßenteile hinreichend mit Warnschildern versehen.

Radfahrer hat das Mindestmaß an Selbstschutz versäumt

Vielmehr sehe das Gericht im Verhalten des Klägers den Grund für den Unfall. Nach Zeugenaussagen sei der Mann mit langsamer Geschwindigkeit auf die Unfallstelle zugefahren, habe abgebremst und wäre ohne jede Abstützbewegung umgekippt. Eine nachvollziehbare Begründung, warum er sich nicht abstützte, habe der Kläger nicht gegeben. Ihn treffe deshalb ein alleiniges Verschulden am Unfall, weil er das Mindestmaß an Selbstschutz versäumt habe, das von einem Radfahrer bei langsamer Fahrgeschwindigkeit jederzeit erwartet werden könne.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Koblenz (vt/st)

Vorinstanz:
  • Landgericht Bad Kreuznach, Urteil vom 07.02.1997
    [Aktenzeichen: 3 O 153/95]
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