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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 30.07.2015
1 U 232/15 -

Fehlerhafte Kfz-Hauptuntersuchung kann unter dem Gesichtspunkt des Amtsmissbrauchs Ersatzansprüche des Käufers gegen das Land begründen

Amtsmissbrauch bei Verstoß gegen Treu und Glauben und gute Sitten

Kommt es zu einer fehlerhaften Kfz-Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO, so kann der Käufer daraus keine Ersatzansprüche gegen das Land aufgrund einer Amtspflicht­verletzung herleiten. Denn durch die Untersuchung soll nicht ein späterer Käufer geschützt werden. Es kann aber unter dem Gesichtspunkt eines Amtsmissbrauchs ein Ersatzanspruch bestehen. Unter Heranziehung des § 826 BGB erfordert dies ein Verstoß gegen Treu und Glauben und die guten Sitten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kaufte ein Mann im Oktober 2010 in Rheinland-Pfalz einen gebrauchten Pkw der Marke Daimler Benz zum Preis von 6.800 EUR. Eine am nächsten Tag vorgenommene Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durch einen DEKRA-Sachverständigen stellte lediglich geringe Mängel fest. Nach Anbringen der Plakette übernahm der Käufer das Fahrzeug. Nachträglich zeigten sich jedoch erhebliche Mängel, wie etwa Durchrostungen, am Fahrzeug. Nachdem der Käufer erfolglos gegen den Verkäufer auf Rückabwicklung geklagt hatte, beanspruchte er das Land Rheinland-Pfalz. Dieses lehnte eine Haftung jedoch ab, so dass der Käufer Klage erhob. Das Landgericht Mainz wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Käufers.

Kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags aufgrund Amtspflichtverletzung

Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Käufers zurück. Er habe nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrags gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG wegen einer Amtspflichtverletzung verlangen können. Es sei zu beachten, dass eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ausschließlich der Sicherheit im Kraftfahrzeugverkehr diene und grundsätzlich ein späterer Käufer des Fahrzeugs nicht hinsichtlich seiner Vermögensinteressen geschützt sei.

Kein Rückabwicklungsanspruch wegen Amtsmissbrauchs

Der Rückabwicklungsanspruch habe sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Amtsmissbrauchs ergeben. Dies stelle eine besondere Amtspflichtverletzung dar, die selbstständig neben einer Amtspflichtverletzung treten könne. In diesen Fällen könne zwar der Anspruch des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG bestehen. Zudem könne geschützter Dritter jeder von dem Missbrauch Betroffener sein. Der Schutzbereich werde bei Amtsmissbräuchen weiter gezogen. Jedoch habe der Käufer einen solchen Missbrauch nicht nachgewiesen. Es sei nicht ersichtlich, dass der DEKRA-Sachverständige gegen Treu und Glauben und die guten Sitten verstoßen habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2017
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (zt/NJW-RR 2016, 729/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Mainz, Urteil vom 23.01.2015
    [Aktenzeichen: 4 O 89/14]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 729Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 729

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