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Macht ein Schüler wegen eines fehlerhaften Zeugnisses ein Amtshaftungsanspruch geltend, so setzt dies voraus, dass der Schüler sich zunächst über die Notenvergabe beschwert und so versucht einen möglichen Schaden abzuwenden. Eine Unmutsäußerung bei der Zeugnisübergabe genügt dazu nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 1995 erhielt eine Abiturientin auf dem Abschlusszeugnis anstatt der richtigen Durchschnittsnote von 2,2 eine 2,6. Bevor der Fehler korrigiert werden konnte, erhielt die Schülerin nicht ihren gewünschten Studienplatz im Wintersemester 1995/1996. Da sich dadurch ihre Berufsausbildung verzögerte, klagte sie auf Schadenersatz.
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied gegen die Schülerin. Ihr habe kein Schadenersatzanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zugestanden. Zwar stelle ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (zt/JurBüro 2000, 611/rb)
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Dokument-Nr. 18254
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