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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 09.06.2011
1 U 1343/10 -

Herabstürzender Baum tötet Forstwirt – Witwe hat keinen Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten

Fehlverhalten von Mitarbeitern des Forstamtes nicht feststellbar

Die Witwe eines Forstwirts, der von einem bereits geschlagenen, aber noch nicht heruntergestürztem Baum schwer am Kopf getroffen wurde und an den Folgen der Verletzung verstarb, hat dann keinen Anspruch auf Ersatz für die Beerdigungskosten, wenn ein Fehlverhalten von Mitarbeitern des Forstamtes nicht feststellbar ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der damals 68-jährige Forstwirt im März 2008 beim Fällen eines Baumes im Staatswald des Forstamtes Rheinhessen (Gemarkung Oberwiesen) von einem bereits zuvor geschlagenen, aber noch nicht heruntergestürztem Baum (so genannter „Hänger“) schwer am Kopf getroffen und verstarb einige Tage später an den Folgen. Die Witwe verklagte darauf hin das Land auf Ersatz der Beerdigungskosten nach dem Tode ihres Mannes.

Witwe wirft Mitarbeitern des Forstamts unsachgemäße Arbeit vor

Die Klägerin warf den Mitarbeitern des Forstamts vor, bei der vorherigen Durchforstung im April 2007 den „Hänger“ nicht ordnungsgemäß zu Boden gebracht bzw. jedenfalls nicht hinreichend gekennzeichnet zu haben. Zudem hätte das Waldstück vor Übernahme des Distrikts durch ihren Mann im Oktober 2007 kontrolliert werden müssen. Letztlich hätten durch Bäume versperrte Waldwege eine rechtzeitige Rettung ihres Mannes verhindert.

Lückenlose Kontrolle des Waldstücks nicht vorgeschrieben

Bereits das Landgericht Mainz hatte die Klage abgewiesen und dargelegt, es sei nicht belegt, dass der „Hänger“ durch Mitarbeiter der Beklagten verursacht und sodann nicht richtig gekennzeichnet worden sei. Eine lückenlose Kontrolle des Waldstücks vor Übergabe an einen Privaten sei zudem nicht vorgeschrieben, dieser sei grundsätzlich für seine Arbeitssicherheit selbst verantwortlich. Es sei letztlich nicht dargelegt, dass bei frei zugänglichen Waldwegen eine Lebensrettung möglich gewesen sei.

Rettungswege waren passierbar und ausreichend markiert

Die Witwe verfolgte mit der Berufung ihr erstinstanzliches Begehr weiter. Das Oberlandesgericht bestätigte nun die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung zurück. Es sei nicht nachgewiesen, dass Mitarbeiter des Forstamtes selbst den für den Unfall verantwortlichen, hängengebliebenen Baum abgesägt, nicht richtig entsorgt oder nicht ausreichend auf die Gefahrenquelle hingewiesen hätten. Außerdem seien die Rettungswege passierbar und ausreichend markiert gewesen. Es gebe zudem keinen Hinweis darauf, dass der Mann hätte gerettet werden können, wenn er früher behandelt worden wäre.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2011
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online

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