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Ein straßenunterhaltspflichtiges Bundesland muss auf einem ausdrücklich für Fußgänger und Radfahrer eröffneten Weg nicht den besonderen Sicherheitsbedürfnissen von Inline-Skatern Rechnung tragen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Im zugrundeliegenden Fall befuhr ein
Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Klage ab. Der Kläger haben keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung der in Rheinland-Pfalz hoheitlich ausgestalteten
Dem Land sei es nicht zumutbar, Rad- und Gehwege ständig zu kontrollieren und zu reinigen. Vielmehr müsse der Benutzer selbst auf eventuelle Gefahrquellen achten und bei Verschmutzungen besonders vorsichtig fahren.
Das Land müsse auf dem ausdrücklich für Fußgänger und Radfahrer eröffneten Weg auch nicht den besonderen Sicherheitsbedürfnissen von Inline-Skatern Rechnung tragen.
Die Richter lehnten eine Verletzung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 6112
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