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Wer einen neue Geländewagen kauft, dessen Technik veraltet ist, kann den Kauf rückgängig machen. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden. Der Neuwagen hatte nicht den Entwicklungsstand vergleichbarer Geländewagen erreicht.
Der Käufer kaufte bei der beklagten Autohaus GmbH Anfang 2005 ein geländegängiges Fahrzeug mit permanentem Allradantrieb für 29.000 Euro. Das Vorgängermodell gab er in Zahlung. Nach der Lieferung im April 2005 beanstandete er mehrere
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Landgericht Konstanz die Klage abgewiesen. Die unzureichende und verzögerte Beschleunigung des gekauften Fahrzeuges bei Geschwindigkeiten über 140 km/h, das starke Bocken und Vibrieren beim automatischen Abregeln beim Erreichen der Höchstgeschwindigkeit von 174 km/h und die verzögerte Reaktion bei Änderung der Einstellung beim Tempomat seien keine Sachmängel, es handele sich um konzeptionell bedingte, fahrzeugspezifische Steuerungs- und Regelungsdefizite, sie entsprächen dem anzulegenden Maßstab "Stand der Technik".
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - Senate in Freiburg - der Klage überwiegend stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt: Bei der Frage, ob Sachmängel vorliegen, ist nach der fast einhelligen Meinung in der Rechtsprechung auf den allgemeinen "Stand der Technik" abzustellen. Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand aller in dieser Fahrzeugklasse vergleichbaren Kraftfahrzeuge, nicht allein der der Serie. Dem Stand der Technik entspricht der
Es bestehen auch weitere, weniger gravierende Abweichungen sowohl vom Standard des Vorgängermodells als auch der Fahrzeugklasse. Das Fahrzeug bockt und vibriert beim automatischen Abregeln bei Erreichen der Höchstgeschwindigkeit. Dies hat ein starkes Verzögerungsrucken und Nachnickbewegungen zur Folge. Das Fahrzeug ruckt und pendelt so, dass die Insassen zunächst recht unangenehm nach vorne und hinten bewegt werden. Das Verzögerungsrucken schwächt sich sogleich wieder ab. Auch dieser
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 02.07.2007
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Dokument-Nr. 4469
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