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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2017
9 U 189/15 -

Auffahrender haftet selbst bei Möglichkeit eines plötzlichen Abbremsens aus erzieherischen Gründen für Auffahrunfall

Abbremsen aus erzieherischen Gründen muss zur Begründung eines Verkehrsverstoßes nachgewiesen werden

Der Auffahrende haftet selbst dann für den Auffahrunfall allein, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Vorausfahrende aus erzieherischen Gründen plötzlich stark abgebremst hat. Denn darin liegt nur dann ein vorwerfbarer Verkehrsverstoß des Vorausfahrenden, wenn ihm ein abruptes Abbremsen aus erzieherischen Gründen nachgewiesen werden kann. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2014 kam es zu einem Verkehrsunfall, als ein Taxi-Fahrer vor einer Verkehrsinsel plötzlich stark abbremste und ein hinter ihm fahrender BMW auffuhr. Die Halterin des Taxi, ein Taxi-Unternehmen, klagte aufgrund dessen gegen den Fahrer des BMW und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von fast 11.300 EUR. Der BMW-Fahrer sah für sich kein Verschulden an dem Auffahrunfall. Er warf vielmehr dem Taxi-Fahrer vor, aus erzieherischen Gründen stark abgebremst zu haben. Der Taxi-Fahrer führte als Grund für das plötzliche Abbremsen an, dass eine Fußgängerin vor ihm die Straße überqueren wollte.

Landgericht wies Schadensersatzklage ab

Das Landgericht Konstanz wies die Schadensersatzklage ab. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass eine erzieherische Absicht für das Manöver des Taxi-Fahrers in Betracht komme. Bei einem Akt der Selbstjustiz im Straßenverkehr hafte der Abbremsende regelmäßig in voller Höhe allein. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Oberlandesgericht bejaht Anspruch auf Schadensersatz

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Ihr stehe ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des Auffahrunfalls zu.

Auffahrunfall aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit oder Sicherheitsabstands

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe der Beklagte den Auffahrunfall durch einen schuldhaften Verkehrsverstoß begangen. Es spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass er entweder infolge Unaufmerksamkeit auf das Bremsmanöver des Taxi-Fahrers zu spät reagiert oder er keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten habe. Dieser Anscheinsbeweis werde nicht dadurch beseitigt, dass der Taxi-Fahrer möglicherweise grundlos stark abgebremst habe. Im Straßenverkehr müsse jeder Fahrzeugführer damit rechnen, dass das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich abgebremst werde. Daher sei der Beklagte verpflichtet gewesen, auf das Bremsmanöver des Taxi-Fahrers rechtzeitig zu reagieren, auch wenn dieses nicht verkehrsbedingt gewesen sein sollte.

Kein nachgewiesener Verkehrsverstoß des Taxi-Fahrers

Zudem sei dem Taxi-Fahrer nach Ansicht des Oberlandesgerichts kein schuldhafter Verkehrsverstoß nachzuweisen. Ein möglicher, aber nicht bewiesener Verkehrsverstoß, finde bei der Haftungsfrage keine Berücksichtigung. Es habe hier die ernsthafte Möglichkeit bestanden, dass der Taxi-Fahrer tatsächlich auf eine Fußgängerin reagiert und damit verkehrsbedingt abgebremst habe. Zu Gunsten der Klägerin sei aus Beweisgründen von diesem möglichen Sachverhalt auszugehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2018
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Konstanz, Urteil vom 30.10.2015
    [Aktenzeichen: K 5 O 120/15]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2017, 760Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 760
  • NJW 2017, 2626Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 2626
  • VersR 2018, 566Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2018, Seite: 566
  • zfs 2017, 671Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2017, Seite: 671

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