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Der Auffahrende haftet selbst dann für den Auffahrunfall allein, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Vorausfahrende aus erzieherischen Gründen plötzlich stark abgebremst hat. Denn darin liegt nur dann ein vorwerfbarer Verkehrsverstoß des Vorausfahrenden, wenn ihm ein abruptes Abbremsen aus erzieherischen Gründen nachgewiesen werden kann. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2014 kam es zu einem Verkehrsunfall, als ein Taxi-Fahrer vor einer Verkehrsinsel plötzlich stark abbremste und ein hinter ihm fahrender BMW auffuhr. Die Halterin des Taxi, ein Taxi-Unternehmen, klagte aufgrund dessen gegen den Fahrer des BMW und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von fast 11.300 EUR. Der BMW-Fahrer sah für sich kein Verschulden an dem
Das Landgericht Konstanz wies die Schadensersatzklage ab. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass eine erzieherische Absicht für das Manöver des Taxi-Fahrers in Betracht komme. Bei einem Akt der Selbstjustiz im Straßenverkehr hafte der Abbremsende regelmäßig in voller Höhe allein. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Ihr stehe ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des Auffahrunfalls zu.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe der Beklagte den
Zudem sei dem Taxi-Fahrer nach Ansicht des Oberlandesgerichts kein schuldhafter Verkehrsverstoß nachzuweisen. Ein möglicher, aber nicht bewiesener Verkehrsverstoß, finde bei der Haftungsfrage keine Berücksichtigung. Es habe hier die ernsthafte Möglichkeit bestanden, dass der Taxi-Fahrer tatsächlich auf eine Fußgängerin reagiert und damit verkehrsbedingt abgebremst habe. Zu Gunsten der Klägerin sei aus Beweisgründen von diesem möglichen Sachverhalt auszugehen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2018
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26808
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