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Vereinbaren der Pflichtteilsberechtigte und der Erbe die Stundung des Pflichtteilsanspruchs, so wird dadurch die Verjährung gemäß § 205 BGB gehemmt. Dies hat das Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2002 verstarb die verwitwete Mutter zweier Kinder. Da ihr Sohn bereits verstorben war, hatte die Erblasserin ihre Tochter als Alleinerbin eingesetzt. Jedoch hinterließ ihr Sohn eine Tochter. Diese beanspruchte nunmehr ihren
Das Landgericht Freiburg wies die Klage ab, da es den Pflichtteilsanspruch für verjährt hielt. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe der Anspruch auf den
Zwar habe der Pflichtteilsanspruch nach der im Jahr 2011 geltenden Regelung des § 2332 Abs. 1 BGB der dreijährigen Verjährungsfrist unterlegen, so das Oberlandesgericht. Die
Für die Dauer der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24736
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